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Wann die Restschuldversicherung auch bei Suizid leistet?

In seinem Urteil vom 30. September 2024 (Aktenzeichen: 16 U 126/23) befasst sich das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig mit den Leistungsansprüchen aus der Restschuldversicherung bei einem Suizid. In welchen Fällen haben Versicherte Ansprüche – und wer kann sie geltend machen? Rechtsanwalt Jens Reichow von der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow klärt auf.
Der Fall
Ein Ehepaar schloss im Mai 2021 eine Restschuldversicherung für die Rückzahlung eines Darlehensvertrags ab. Der Vertrag war ein Gruppenversicherungsvertrag mit dem Darlehensgeber als Versicherungsnehmer und den beiden Eheleuten als versicherte Personen. In den Versicherungsbedingungen waren Informationen darüber enthalten, an wen die Leistungen der Restschuldversicherung zu zahlen sind und Sonderregelungen, sollte es sich um einen Tod durch Suizid gehandelt haben.
Am 17. Februar 2022 brachte sich der Ehemann um, da er aufgrund von Oberbauchschmerzen davon ausging, an einer alkoholbedingten Leberzirrhose erkrankt zu sein. Bei ärztlichen Untersuchungen ließ sich die Erkrankung jedoch nicht bestätigen. Es war davon auszugehen, dass der Ehemann unter einer schweren Angststörung mit Depressionen litt. Außerdem hinterließ der Ehemann seiner Frau einen Abschiedsbrief, aus dem hervorging, dass der Mann fest davon ausging, durch den Alkoholkonsum bereits tödlich erkrankt zu sein und sich deswegen tötete.
Der Darlehensgeber setzte den Restschuldversicherer über den Todesfall in Kenntnis, woraufhin dieser wiederum einmalig die fällige Rate zahlte. Die Ehefrau verlangte weitere Leistungen aus dem Versicherungsverhältnis. Sie argumentierte, dass ihr Mann aufgrund einer schweren Angststörung nicht mehr Herr seiner Sinne war und von der Angststörung beherrscht wurde. Ohne diese Angststörung hätte sich ihr Ehemann nicht das Leben genommen.
Der Restschuldversicherer hingegen verweigerte die Leistung. Der Versicherer erwiderte, dass nicht zu erkennen gewesen sei, dass der Ehemann sich krankheitsbedingt ohne freie Willensbestimmung das Leben genommen habe. Außerdem sei die Ehefrau nicht berechtigt gewesen, Leistungsansprüche aus der Restschuldversicherung geltend zu machen, da sie selbst keine Versicherungsnehmerin ist. Die Leistungsansprüche aus der Restschuldversicherung hätte lediglich der Darlehensgeber als Versicherungsnehmer geltend machen können. Erschwerend kam nach Auffassung des Versicherers hinzu, dass die Frau nicht im Besitz des Versicherungsscheins war.