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Infinus: Was können Berater und Anleger jetzt tun?

Fachanwalt Philipp Mertens
Fachanwalt Philipp Mertens
Der Autor Philipp Mertens ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Partner der Kanzlei BMS Rechtsanwälte in Düsseldorf

Bei Infinus ist zunächst zu unterscheiden, ob es sich um sogenannte vertraglich gebundene Vermittler (vgV) der Infinus Finanzdienstleistungsinstitut AG handelt, die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) reguliert wird, oder um Berater/Vermittler der Infinus AG, die selbst über eine Erlaubnis nach der Gewerbeordnung verfügen müssen.

Situation für vertraglich gebundene Vermittler


Die rund 850 vgV werden für die Infinus Finanzdienstleistungs AG auf Basis des Kreditwesengesetzes (KWG) im Rahmen eines sogenannten Haftungsdaches tätig. Kennzeichnend hierfür ist, dass die vgV „im Namen“ und „für Rechnung“ ausschließlich der Infinus Finanzdienstleistungs AG tätig werden müssen. Die Bafin verlangt insofern, dass den Kunden eines Haftungsdaches jederzeit bewusst sein muss, dass ihr einziger Vertragspartner das Institut selbst ist und nicht der für das Institut handelnde vgV.
Infinus Bilder der Razzia
Die Infinus Finanzdienstleistungs AG hat diese gesetzlichen Vorgaben – soweit bekannt – umfassend umgesetzt und jeden ihrer vgV mit eigenen Visitenkarten sowie einem individualisierten Infinus-Internetauftritt ausgestattet. Jeder einzelne vgV dürfte somit ersichtlich als vertraglich gebundener Vermittler der Infinus Finanzdienstleistungs AG aufgetreten sein.

Dies hat zur Folge, dass Ansprüche wegen angeblicher Fehlberatung oder unzureichender Aufklärung über die vermittelten Produkte ausschließlich gegenüber der Infinus Finanzdienstleistungs AG geltend gemacht werden können.

Theoretisch sind zwar auch Ansprüche unmittelbar gegen die handelnden Vermittler denkbar, etwa wenn diese besonderes persönliches Vertrauen für sich in Anspruch genommen hätten oder wenn man ihnen eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung vorwerfen kann. Solche Anspruchsgrundlagen sind aber in der Regel nicht begründet.

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Wechsel des Haftungsdaches

Für die vgV stellt sich indes aktuell ein anderes Problem: Aufgrund der bankaufsichtsrechtlichen Rahmenbedingungen im Wertpapierbereich sind sie ausschließlich an die Infinus Finanzdienstleistung AG gebunden. Der Presse war zu entnehmen, dass die Infinus Finanzdienstleistungs AG momentan ihre Erlaubnis ruhen lässt. Dies bedeutet, dass die vgV derzeit kein Wertpapiergeschäft abwickeln und damit keine eigenen Einnahmen erwirtschaften können.

Zwar wird man den zugrundeliegenden Vertrag zwischen der Infinus Finanzdienstleistungs AG und den vgV aufgrund der jüngsten Vorkommnisse wohl aus wichtigem Grund kündigen können. Dies allein reicht aber noch nicht aus, um sich einem neuen Haftungsdach anzuschließen.

Grund dafür ist das bei der BaFin geführte „Register der vertraglich gebundenen Vermittler“. Solange die Vermittler hier als vgV der Infinus Finanzdienstleistungs AG geführt werden, darf sie kein anderes Institut als vgV unter die Haftung nehmen. Aus dem Register austragen kann die vgV ausschließlich die Infinus Finanzdienstleistungs AG selbst.

Ungewiss ist, ob die Infinus Finanzdienstleistungs AG derzeit überhaupt handlungsfähig ist und wer dort verbindliche Entscheidungen fällen und umsetzen kann. Unklar ist zudem, ob die Infinus Finanzdienstleistungs AG flächendeckend fristlosen Kündigungen ihrer Vermittlerverträge und der Austragung aus dem Register zustimmen würde.

Sofern sie sich diesbezüglich weigern sollte, müsste diese Frage letztlich mit gerichtlicher Hilfe geklärt werden – und das nimmt erfahrungsgemäß einige Zeit in Anspruch. Kurzfristige juristische Lösungen bietet insofern der einstweilige Rechtsschutz – sowohl hinsichtlich einer Kündigung des Vertrages zwischen der Infinus und dem vgV als auch in Hinblick auf die damit einhergehende Korrektur des Registers.

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