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in Recht & SteuernLesedauer: 4 Minuten

Infinus Wichtigste Infos für Vermittler

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Wie sieht marktüblicher Versicherungsschutz für ein Haftungsdach aus?


Wirth:
Marktüblichen Versicherungsschutz für ein Haftungsdach gibt es nicht. Ein Finanzdienstleistungsinstitut (FDI) auch in seiner Funktion als Haftungsdach unterliegt keiner Versicherungspflicht. Es hat sich nach unserer Einschätzung lediglich eine Standard-Deckung in Anlehnung an die eigenkapitalersetzende Versicherung gemäß § 33 Absatz eins Satz zwei und drei KWG entwickelt, die eine Deckungssumme in Höhe von einer Million Euro vorsieht.

Inhaltlich ist der Versicherungsumfang naturgemäß auf Ansprüche, die gegen das FDI selbst gerichtet werden, ausgerichtet. Eine Erweiterung ist gegen Prämienzuschlag in der Regel dergestalt möglich, dass auch die Abwehrkosten für unmittelbar gegen gebundene Vermittler gerichtete Ansprüche versichert werden können.

Ein solcher zusätzlicher Versicherungsschutz wird regelmäßig mit angeboten. Es ist dann natürlich Entscheidung des Versicherungsnehmers, ob er dieses zusätzliche Angebot gegen Mehrprämie annimmt. Nach unseren Informationen hatte Infinus dieses Angebot nicht wahrgenommen.

Wo sind die Grenzen der Versicherung für Finanzdienstleistungsinstitute?


Wirth:
Weder der Versicherungsumfang noch die am Markt erhältlichen Deckungssummen sind geeignet, um die Konsequenzen vorsätzlicher Handlungen und hieraus resultierender Schadenersatzansprüche nebst möglicher Insolvenz ganzer Firmengruppen aufzufangen. Am Beispiel der Insolvenz von diversen Unternehmen innerhalb der Infinus-Gruppe wird dieses besonders deutlich.

Selbst eine x-fach höhere Deckungssumme würde bei den öffentlich kolportierten Schadenersatzansprüchen von über 400 Millionen Euro völlig in ihrer Wirkung verpuffen. Derartig hohe Deckungssummen sind einerseits gar nicht erhältlich und andererseits schwerlich bezahlbar, insbesondere nicht im Rahmen einer freiwilligen Versicherung.

Zudem ist zur Grenze des Versicherungsschutzes auch anzumerken, dass es neben den Deckungsvoraussetzungen und Obliegenheiten insbesondere auch Ausschlusstatbestände gibt. Letztere greifen zum Beispiel bei nachgewiesenermaßen vorsätzlichen Pflichtverletzungen durch die Versicherungsnehmerin.

In einem solchen Fall gibt es regelmäßig weder Versicherungsschutz für das Haftungsdach noch für dessen gebundene Vermittler.

>> Zum Teil 1 der Fragen

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