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Von in NewsLesedauer: 3 Minuten
Mutter mit Baby am Laptop
Mutter mit Baby am Laptop: Auch Versicherungsangestellte in Elternzeit bekommen die Inflationsausgleichsprämie. | Foto: Pexels
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Mit der sogenannten Inflationsausgleichsprämie schaffte der Gesetzgeber im vergangenen Jahr einen Anreiz, allen Arbeitnehmern bis zum 31. Dezember 2024 eine Inflationsausgleichsprämie von bis zu 3.000 Euro zu bezahlen. Die Prämie soll steuer- und beitragsfrei sein und muss zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlt werden. Einige Versicherer wie Zurich und Allianz erklärten sich daraufhin bereit, ihren Beschäftigten den steuer- und abgabenfreien Bonus zukommen zu lassen. Andere warteten ab, bis sich Vertreter des Arbeitgeberverbands der Versicherungs-Unternehmen in Deutschland (AGV) und der Vereinten Dienstleistungs-Gewerkschaft (Verdi) auf eine Prämie einigen.

Im Dezember 2022 war es soweit: Die Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter der Versicherungsbranche einigten sich darauf, dass die tariflich bezahlten Angestellten 2.000 Euro Inflationsausgleichsprämie bekommen. Dabei müssen Versicherer 1.000 Euro bis spätestens 31. März 2023 und weitere 1.000 Euro bis spätestens 31. März 2024 auszahlen.

Mindestens 800 Euro

Über eine Sonderregelung für Angestellte in Elternzeit wollten AGV und Verdi bis 28. Februar 2023 verhandeln. Nun haben sie auch hier eine Vereinbarung getroffen. Nun sollen tarifgebundene Angestellte in Elternzeit mindestens 800 Euro erhalten. 400 Euro davon sollen bis spätestens 31. März 2023 und die restlichen 400 Euro bis 31. März 2024 auf ihre Konten fließen. Das teilt der AGV mit.

 
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Dabei spielt es für die Prämienhöhe keine Rolle, ob die Mutter oder der Vater in Elternzeit gar nicht oder bis zu 15 Stunden in der Woche arbeiten. Wer während der Elternzeit mindestens 16 Wochenstunden, also mehr als 40 Prozent der normalen Wochenarbeitszeit arbeitet, bekommt noch mehr Geld. Solche Angestellte werden Teilzeitbeschäftigten gleichgestellt und ihre Inflationsausgleichsprämie berechnet sich nach dem Umfang ihrer Arbeitszeit.

„Voraussetzung für den Anspruch auf (anteilige) Inflationsausgleichsprämie ist auch bei Elternzeit, dass im Kalendermonat der Auszahlung das Arbeitsverhältnis als solches besteht“, heißt es vom AGV.

Allerdings gilt diese Regelung nur für tarifgebundene Angestellte. Ein anderer Vorteil des Tarifvertrags - zumindest für Frauen - es wird nicht nach Geschlecht unterschieden. Wie stark Frauen in nicht tarifgebundenen Unternehmen und Positionen beim Gehalt diskriminiert werden und wo die Gehaltslücke ähnlich groß wie bei Versicherungen ist, erfährst du hier.

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