Jüngste Nachrichten zur Thomas-Lloyd-Gruppe haben aufhorchen lassen: Über das Vermögen von drei Gesellschaften der Thomas-Lloyd-Gruppe wurden vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet. Diese Entwicklung hat nicht nur für die direkt investierten Anleger weitreichende Folgen; für Anlagevermittler, die in der Vergangenheit Kapitalanlagen aus dem Thomas-Lloyd-Universum vertrieben haben, rückt damit die Frage einer möglichen Haftung in den Fokus.

Das ist passiert

Bereits im Fahrwasser der Corona-Pandemie war bekannt geworden, dass die Thomas-Lloyd-Gruppe Ausschüttungen bei Vermögensanlagen ausgesetzt hatte. Dies hatte Anleger zunächst noch nicht in größerer Zahl in die Arme einwerbender Anlegerschutzkanzleien getrieben. Doch eine aktuelle Entwicklung könnte solchen Kanzleien nun größeren Zulauf bescheren. Über das Vermögen der folgenden Gesellschaften wurden jetzt vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet:

  • Cleantech Infrastruktur GmbH,
  • Thomas Lloyd Cleantech Infrastructure Holding GmbH und
  • Vierte Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH.

Im Zentrum der Vorwürfe, die Anlegerkanzleien – bisher in überschaubarer Zahl – in gerichtlichen Verfahren oder außergerichtlichen Forderungsschreiben erheben, steht oft folgende Behauptung: Die Vermittlung sei pflichtwidrig gewesen, weil sie auf Basis veralteter oder unvollständiger Verkaufsprospekte erfolgte. Diese Sichtweise wird nach Ansicht der Anlegerschützer insbesondere durch zwei Urteile des OLG Hamburg und OLG Stuttgart gestützt. Die Gerichte hatten in den jeweiligen Einzelfällen anlegerfreundliche Urteile gefällt.

Die Argumente der Oberlandesgerichte 

Die Oberlandesgerichte argumentierten im Wesentlichen: Ein Anlagevermittler verletze seine Pflichten, wenn der zur Aufklärung des Anlegers verwendete Prospekt die wirtschaftliche Situation der Fondsgesellschaft deshalb nicht mehr aktuell abbildet, weil etwa keine jüngeren veröffentlichten Jahresabschlüsse enthalten sind.

Auch wenn diese Urteile auf den ersten Blick beunruhigend wirken, ist hervorzuheben: Es handelt sich hierbei um Einzelfallentscheidungen, die bei näherer Betrachtung zudem fehlerhaft erscheinen. Denn teilweise haben sich die Gerichte hier im Dickicht handelsrechtlicher Regelungen zur Aufstellung und Offenlegung von Jahresabschlüssen verloren, teilweise haben sie es unterlassen, die mehr als ein Jahrzehnt alten Sachverhalte darauf zu untersuchen, welche Normen auf den konkreten Einzelfall überhaupt anzuwenden sind.

Insbesondere die Novellierung des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) und die darin bestimmten Übergangsregelungen sind hier von Bedeutung für die Frage, welche prospektrechtlichen Pflichten die Emittentinnen zu erfüllen hatten – und damit auch, ob die einschlägigen Prospekte überhaupt fehlerhaft sind. Erst daraus kann dann abgeleitet werden, welche Pflichten wiederum Anlageberater oder -vermittler bei der Aufklärung ihrer Kunden zu erfüllen hatten.

Spezialkenntnisse, die von Vermittlern nicht verlangt werden können 

Auch wenn insoweit Einigkeit darüber besteht, dass Anlagevermittler und -berater einen zur Anlegeraufklärung verwendeten Verkaufsprospekt auf Plausibilität zu prüfen haben, sind Ausgestaltung und Umfang dieser Pflicht immer im Einzelfall zu konkretisieren. So führt bereits die unterschiedliche Qualifikation eines Vermittlungsvorgangs als Anlagevermittlung oder Anlageberatung zu einem unterschiedlichen Pflichtenumfang.

Dazu ist etwa anerkannt, dass weder Anlageberater noch Anlagevermittler ohne konkreten Anlass vertiefte Nachforschungen zu Jahresabschlüssen oder Prospektnachträgen anstellen müssen. Die Pflicht, Jahresabschlüsse auszuwerten, besteht je nach Sachlage nur, wenn andere Erkenntnisquellen fehlen oder spezifische Zweifel bestehen. Die Prüfung von Jahresabschlüssen oder rechtlichen Prospektpflichten erfordert Spezialkenntnisse, die von Vermittlern nicht verlangt werden können.

Selbst wenn eine Plausibilitätsprüfung unterblieben oder fehlerhaft wäre, haftet ein Anlageberater /-vermittler nur, wenn bei einer gebotenen Prüfung tatsächlich ein Mangel erkennbar gewesen wäre, der für die Anlageentscheidung wesentlich war. Bei einer Inanspruchnahme können zudem zahlreiche weitere mögliche Einwendungen – Kausalität, Verjährung, Kommunikation im konkreten Vermittlungsvorgang et cetera – Bedeutung gewinnen.

Tipp: Nicht überstürzt auf ungünstigen Vergleich einlassen

Die außergerichtliche Inanspruchnahme durch eine Anlegerkanzlei ist also kein Grund, gleich die Flinte ins Korn zu werfen oder sich vorschnell auf einen ungünstigen außergerichtlichen Vergleich einzulassen.

Die aktuellen Entwicklungen zu Gesellschaften der Thomas-Lloyd-Gruppe und eine teils anlegerfreundliche Rechtsprechung mögen also vielen Anlagevermittlern im ersten Moment Anlass zur Sorge geben. Eine Haftung ist aber keineswegs ausgemacht. Sie ist vielmehr immer von den Umständen des Einzelfalls abhängig, etwa von der konkreten vertraglichen Beziehung zum Kunden (Vermittlung oder Beratung), den einschlägigen Vermögensanlagen und dem konkreten Vermittlungsvorgang.

Gegen Forderungsschreiben oder Klagen von Anlegerschutzkanzleien lassen sich hier starke Argumente vorbringen. Eine professionelle Kundenkommunikation und eine gebündelte Interessenvertretung betroffener Vermittler können zusätzlich helfen, bestehende Haftungsrisiken und das Schadenspotenzial zu senken. 

Über die Autoren

Maximilian Herrmann und Urs Böckelmann sind Rechtsanwälte und Partner der Kanzlei drrp Rechtsanwälte aus München.