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VGF: So soll Vertrieb geschlossener Fonds reguliert werden

Quelle: Fotolia
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„Durch wirkungsvolle regulatorische Maßnahmen selbstverpflichtender und gesetzlicher Art kann ein einheitlicher Ordnungsrahmen für das Anbieten geschlossener Fonds geschaffen werden", begründet VGF-Vorstandschef Oliver Porr die Überlegungen des Verbandes. „Dieser Ordnungsrahmen bedeutet Rechtssicherheit sowohl für Anleger als auch für Anbieter und Vertriebe geschlossener Fonds", so Porr weiter. Der Verband, in dem 49 Anbieter geschlossener Fonds vertreten sind, greift damit aktiv in die Diskussion über gesetzliche Qualitätsstandards für Anbieter, Vertriebe und Produkte ein, die derzeit von Finanz- und Verbraucherpolitikern und dem Ministerium für Verbraucherschutz geführt wird. Insbesondere die Produktklasse der geschlossenen Fonds, deren Vertrieb anders als Wertpapiere oder Versicherungen bislang kaum einer Regulierung unterlag, war in letzter Zeit stark in die Diskussion geraten. Eine im Dezember 2008 vorgestellte Studie zur mangelhaften Beratungsqualität (DAS INVESTMENT.com berichtete), die eindeutig eine Regulierung dieses Segments empfahl, hatte die Debatte weiter befeuert. Schwerpunkte des VGF-Papiers sind Zulassungsvoraussetzungen für Anbieter und Vermittler geschlossener Fonds sowie Vorschläge zur Erweiterung der Prospektpflicht. Zukünftig sollten dazu nach Ansicht des Verbandes für Anbieter der Nachweis einer Eigenkapitalausstattung in Höhe von mindestens 300.000 Euro sowie der Nachweis fachlicher Qualifikation gehören. Zulassungskriterien für geschlossene Fondsvermittler Neben den Anbietern sollen künftig auch freie Vermittler geschlossener Fonds einen Sachkundenachweis erbringen müssen, eine Vermögensschadenhaftpflicht nachweisen und einer Registrierungspflicht unterliegen. Der VGF schlägt vor, das Register ebenso wie das der Versicherungsvermittler bei den Industrie- und Handelskammern (IHK) einzurichten. Das VGF-Papier macht zudem Vorschläge zur gesetzlichen Regelung von Beratungspflichten für Vermittler geschlossener Fonds. Dazu gehören auch die Pflicht zur Offenlegung von Provisionen und die Pflicht zur Dokumentation der Beratung. In Bezug auf die Geldwäschepflichten sollen Vermittler geschlossener Fonds mit einer Erlaubnis nach Paragraf 34c Gewerbeordnung (GewO) gleichgestellt werden mit Versicherungsvermittlern, die eine Erlaubnis nach Paragraf 34d GewO inne haben, so der Vorschlag des Verbandes. Der VGF propagiert zudem, dass neben den gesetzlichen Regelungen weitere freiwillige Selbstverpflichtungen der Branche eingeführt werden sollen. Hierzu sollten Mindestanforderungen an die Qualifikation der Geschäftsführung des Fondsmanagements und des Treuhänders zählen. Diese Kriterien sollen neben Standards für einen interessenausgleichenden Gesellschaftsvertrag sowie die Gewähr für die prospektgemäße Verwendung der Anlegergelder vom VGF noch näher ausgearbeitet werden. Schärfere Vorschriften für Prospektprüfung Bei der Prospektprüfung spricht sich der Verband dafür aus, ergänzend zur formellen Prüfung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) eine materielle Prospektprüfung von Wirtschaftsprüfern nach dem IDW S4 Standard gesetzlich vorzuschreiben und das S4-Gutachten für Anleger verfügbar zu machen. Darüber hinaus soll ein Kurzprospekt eingeführt werden. Dieser soll zusätzlich zum Hauptprospekt angeboten werden und die Anlegerinformation weiter vereinfachen. Erklärtes Ziel des VGF: Auf Basis des Papiers die vertiefende Diskussion mit den politischen Fraktionen und relevanten Interessenverbänden aufzunehmen. Der vorgeschlagene Rahmen soll möglichst noch in dieser Legislaturperiode in gesetzlicher Form umgesetzt werden. Das Bundesverbraucherministerium will am 10. März in Berlin mit Interessenvertretern der Branche eine breite Debatte zu den möglichen neuen und branchenumfassenden Regulierungsansätzen führen.

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