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Bundesrat empfiehlt Bafin-Aufsicht für Vermittler von geschlossenen Fonds

Nach mühevoll ausgehandeltem Kompromiss zwischen Bundeswirtschafts- und Bundesfinanzministerium sollten die Vermittler von geschlossenen und offenen Fonds mit dem neuen Paragrafen 34f über die Gewerbeordnung reguliert werden. Noch vor der ersten Lesung im Bundestag ist die Gesetzesnovelle am Freitag im Bundesrat behandelt worden.

Die ursprünglich von Finanzminister Schäuble ausgegebene Idee, den Vertrieb der bislang weitgehend unregulierten Produkte unter KWG-Pflicht und unter die Kontrolle der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) zu stellen, ist nun vom Bundesrat wiederaufgenommen worden.

Vermögensanlagen, zu denen geschlossene Fonds zählen, unterliegen zwar laut dem Entwurf als Finanzinstrumente dem Kreditwesengesetz (KWG), es ist jedoch ein Ausnahmetatbestand für deren Vertrieb durch freie Berater vorgesehen.

Der Bundesrat empfiehlt, diese Ausnahmeregelung zu streichen. Dies würde bedeuten, dass Vermittler von geschlossenen Fonds eine Zulassung als Finanzdienstleistungsinstitut oder eine Anbindung an ein Haftungsdach benötigen würden.

Bundesrat hat kein Vetorecht

Allerdings hat der Bundesrat bei dieser Gesetzesnovelle kein Vetorecht, sondern kann lediglich Empfehlungen aussprechen. Der AfW Bundesverband Finanzdienstleistungen erwartet nicht, dass die Bundesregierung den mühevoll ausgehandelten Kompromiss noch einmal in Frage stellt.

„Es gibt einen Kabinettsbeschluss, der die gewerberechtliche Regulierung der Vermittler vorsieht und der ist nicht einmal acht Wochen alt. Wir erwarten nun von der Politik die notwendige Verlässlichkeit, damit die Branche planen kann“ so AfW-Vorstand Frank Rottenbacher.

„Die Bafin ist und bleibt eine Institutsaufsicht, keine Finanzaufsicht für Einzelkämpfer“, so Klaus Peter Flosbach, finanzpolitischer Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, jüngst auf dem AfW-Entscheidertreffen.
Jemand der als freier Berater Finanzprodukte vermittelt, dürfe nicht genauso reguliert werden wie die großen Finanzinstitute.

Verordnung steht noch immer aus

Der Bundesrat muss allerdings die noch fehlende Verordnung verabschieden, in der die Ausführungsbestimmungen der Gesetzesnovelle geregelt sind. Dort werden sämtlich Details etwa zur Sachkundeprüfung, zur Höhe der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung sowie die an das Wertpapierhandelsgesetz angelehnten Informations- und Dokumentationspflichten festgeschrieben.

Umstritten und in der Branche heiß diskutiert ist derzeit insbesondere, ob es für versierte Vertriebskräfte eine sogenannte „Alte-Hasen-Regelung“ geben wird, die sie der ansonsten verpflichtenden Sachkundeprüfung enthebt.

Zwar soll das Gesetz soll Anfang des Jahres 2012 in Kraft treten, die Änderungen der Gewerbeordnung jedoch erst ein Jahr später. Somit ergibt sich von heute an gerechnet eine Übergangsfrist von drei Jahren für den Nachweis der Sachkunde.

Weiteren Diskussionsbedarf sieht der Bundesrat unter anderem bei dem Verfahren, dass zur Billigung der Verkaufsprospekte führt. Die Länderkammer empfiehlt, Produktgeber sollen verpflichtet werden, dem Verkaufsprospekt ein Gutachten beizufügen, mit dem „die inhaltliche Plausibilität des Prospekts durch einen sachverständigen Dritten, wie zum Beispiel Wirtschaftsprüfer, beurteilt wird.“ Bislang sei lediglich eine Kohärenzprüfung vorgesehen.

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