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Haftungsdach – Rechtlicher Hintergrund

Seit 1. November 2007 ist das Finanzmarktrichtlinien-Umsetzungsgesetz (FRUG) in Kraft. Die Vermittlung von Finanzinstrumenten wie Aktien, Zertifikaten, Anleihen, Hedge-Fonds und weiteren Wertpapieren unterliegt seitdem strengen Kriterien. Hintergrund ist die Regulierung der Anlageberatung nach der EU-Finanzmarktrichtlinie Mifid (Markets in Financial Instruments Directive). Wer diese Produkte vermitteln will, braucht seitdem entweder eine Erlaubnis nach Paragraf 32 Kreditwesengesetz zur Erbringung von Finanzdienstleistungen oder muss sich als Tied Agent (gebundener Agent) unter ein Haftungsdach begeben. Ein Gewerbeschein nach Paragraf 34c Gewerbeordnung reicht nicht. Beim Kunden wirkt ein gebundener Agent juristisch gesehen als Erfüllungsgehilfe des Haftungsdachs und schließt die Verträge im Namen des Haftungsdachs, über die er das Geschäft dann auch abwickelt. Dieses übernimmt die Haftung für den Berater und bestimmt im Gegenzug die Produktpalette. Laut FRUG gilt Ausschließlichkeit, das heißt, sämtliches Investmentgeschäft – auch die bislang nicht unter die Mifid fallenden Investmentfonds – müssen über das Haftungsdach eingereicht werden. „Teilhaftungsdächer” hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) verboten, alternative Anbindungen sind nur für andere Produktklassen zum Beispiel für Versicherungen erlaubt.

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