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Betriebliche Altersvorsorge: Wird rechtswidrig beraten?

Quelle: Fotolia
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Das Gutachten der Kanzlei Honert + Partner wiegt nicht viel. Doch die 19 Seiten haben es in sich: Darin wird die Erlaubnispflicht der rechtlichen und steuerlichen Beratung im Bereich der betrieblichen Altersversorgung (bAV) und der Zeitwertkonten untersucht. Ergebnis: Diese Beratungsleistungen sind zweifelsohne erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistungen im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG). Und dafür ist eine entsprechende gerichtliche Zulassung nötig.

Die Branche hatte sich bislang darauf verlassen, dass wer als Berater beispielsweise eine Pensionszusage formell prüft oder ein Zeitwertkontenmodell individuell einrichtet, auf eine Ausnahmeregelung des im Jahr 2008 novellierten RDG vertrauen kann. Demnach wird die Beratungsleistung als „erlaubte Nebenleistung“ zur Haupttätigkeit angesehen, nämlich dem Vertrieb von bAV-Produkten.

Die vom Bundesverband der Rechtsberater (BRBZ) beauftragten Gutachter sehen dies anders. Versicherungsmakler und -kaufleute hätten keine ausreichende juristische Ausbildung, heißt es im Gutachten. Sie könnten sich auch nicht darauf berufen, dass die „erbrachten Rechtsdienstleistungen durch angestellte Syndikusanwälte oder Rentenberater bearbeitet werden. Entscheidend ist, dass die Gesellschaft selbst eine Rechtsberatungserlaubnis besitzt“, so Rechtsanwalt Gregor Geimer, der das Gutachten erstellt hat.
Der Verband ärgert sich seit längerem darüber, dass Versicherungsgesellschaften und Spezialdienstleister mit der bAV-Beratung ins Geschäft drängen. Insbesondere in den letzten Jahren gründeten viele Assekuranzen GmbHs, um das lukrative Beratungsgeschäft zu erschließen. „Ein ganzer Geschäftszweig ist auf Rechtsbruch aufgebaut“, empört sich der BRBZ-Vorsitzende Georg Uckermann.

Ein Verwaltungsverfahren gegen das Unternehmen Febs Consulting, das Arbeitgeber, Produktanbieter, Makler und Steuerberater in bAV-Fragen berät, soll nun eine Grundsatzentscheidung zur unerlaubten Rechtsberatung im Rahmen der bAV herbeiführen – „notfalls bis in die höchste Instanz“.

Die Febs hat allerdings eine vom zuständigen Amtsgericht München erteilte Zulassung zur Rentenberatung nach dem RDG. Der BRBZ bestreitet jedoch, dass diese überhaupt habe erteilt werden dürfen. „Die Zulassung als Rentenberater, der ein Organ der Rechtspflege darstellt, und die gleichzeitige Erlaubnis zur Versicherungsmaklertätigkeit ist rechtswidrig“, so Uckermann. „Das Amtsgericht hat unseren Antrag geprüft und positiv beschieden“, sagt hingegen Febs-Geschäftsführer Manfred Baier, die Zulassung sei keinesfalls kurzfristig erfolgt, und man sehe keinen Grund für die Beschwerde des Rentenverbandes.
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