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Kostenausgleichsvereinbarung Was das BGH-Urteil für die Nettopolicen von Prisma Life bedeutet

Markus Brugger, Chief Executive Officer von Prisma Life
Markus Brugger, Chief Executive Officer von Prisma Life
DAS INVESTMENT.com: Der BGH hat im März ein Urteil zu Kostenausgleichsvereinbarungen zwischen Kunden und Prisma Life gesprochen. Wie ist die Entscheidung aus Ihrer Warte zu bewerten?

Markus Brugger: Wir werten das ergangene Urteil als sehr positiv, denn wir sehen uns darin bestätigt, dass wir mit der Entwicklung von Policen mit separater Vergütungsvereinbarung den richtigen Weg eingeschlagen haben.

Wir waren von Anfang an sicher, dass Kunden ausschließlich über Nettopolicen-Konzepte mit einer separaten Kostenausgleichsvereinbarung genügend Transparenz und die Chance auf eine hohe Ablaufleistung erhalten.

Genau das ermöglichen Nettopolicen-Konzepte durch ihre separate Vergütungsregelung. Die Kunden wissen hier bis auf den letzten Cent, wie viel sie bezahlen.

Welche weiteren Konsequenzen ergeben sich aus dem Urteil?

Wichtig ist, dass im Fall einer Kündigung des Versicherungsvertrags auch die Kostenausgleichsvereinbarung kündbar sein muss. Hier hat der Bundesgerichtshof für Klarheit in der Vertragsgestaltung gesorgt, was wir sehr begrüßen.

Ich möchte an dieser Stelle aber auch betonen, dass wir Kunden in der Vergangenheit im Regelfall auch ohne dieses Urteil aus dem Vertrag entlassen haben, ohne die noch ausstehenden Beträge zu verlangen.

Wir sehen dieses Thema allerdings differenzierter als der BGH, denn der Vermittler hat ja auch im Kündigungsfall zuvor eine Beratungsleistung erbracht. Insofern betrachten wir einen Wertansatz für den Versicherungsvermittler als angemessen.

Wie war denn das alte Modell zur Kostenausgleichsvereinbarung konzipiert?

Ursprünglich war der Ablauf so, dass der Versicherungsnehmer nur mit dem Versicherer eine Kostenausgleichsvereinbarung abschließt. Wir haben das Prozedere dahingehend abgeändert, dass der Versicherungsnehmer die Vergütungsvereinbarung direkt mit dem Versicherungsvermittler abschließt.

Dieses Modell hat der BGH übrigens im Dezember 2013 nicht nur für Makler, sondern auch für Versicherungsagenten bestätigt, und wir sehen darin eine weitere Bestätigung des Nettopolicen-Konzepts.

Wie verfahren Sie mit bereits gekündigten Verträgen?

Wir prüfen die gekündigten Verträge selbstverständlich  noch einmal sorgfältig und eingehend. Das gilt umso mehr für die einigen wenigen Rechtsfälle, bei denen jeder einzeln und von mehreren Seiten von uns durchleuchtet wird.

Wir möchten dabei ganz sichergehen, alles zu hundert Prozent korrekt abzuwickeln. Der Aufwand dafür ist zugegebenermaßen zwar erheblich, aber wir nehmen diese Aufgabe äußerst ernst. Das sind wir unseren Kunden und den Vermittlern schuldig.

Haben sich nachdem BHG-Urteil für Sie noch weitere Veränderungen ergeben?


Wir gehen zum Beispiel mit den Widerrufsbelehrungen anders um, um Missverständnisse mit den Kunden von vornherein aus dem Weg zu räumen. Hier gab es in der Vergangenheit ohne Zweifel Verbesserungspotenzial, wie wir mittlerweile erkannt haben.

Aus dem gleichen Grund haben wir außerdem den Prüfprozess bis zur Vertragsabwicklung im Sinne der Versicherungsnehmer überarbeitet und angepasst. Insofern sehen wir uns bestens gerüstet, um die Marktführerschaft im Bereich Nettopolicen auszubauen.


Kostenausgleichsvereinbarung: Aktuelle BGH-Entscheidung

Der für Versicherungsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. März 2014 (AZ IV ZR 295/13) entschieden, dass die vereinbarte Unkündbarkeit gesonderter Kostenausgleichsvereinbarungen zwischen Versicherungsnehmern und Versicherer nicht zulässig ist.

Der BGH sah darin eine unangemessene Benachteiligung des Versicherten, da dies trotz Kündigung des Versicherungsvertrags dazu führen konnte, dass die noch zu zahlenden Abschlusskosten höher als der Rückkaufswert ausfallen, während der Kunde bei Verrechnung der Abschlusskosten mit den Prämien im ungünstigsten Fall keinen Rückkaufswert erhält.

In dieser Benachteiligung sieht der BGH einen Verstoß gegen Paragraf 307 Absatz 2 Nr. 2 BGB. Der BGH stellte aber auch klar, dass Kostenausgleichsvereinbarungen weder einen Verstoß gegen Paragraf 169 Absatz 3 Satz 1 und Paragraf 169 Absatz 5 S. 2 VVG noch eine Umgehung darstellen, und erkannte damit die Rechtmäßigkeit gesonderter Vergütungsvereinbarungen an.

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