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in VersicherungenLesedauer: 2 Minuten

Im Zuge von Solvency II Bundesregierung plant Abschaffung des Garantiezinses

Mit Jahresbeginn 2016 treten für die Lebensversicherer verschärfte Eigenkapitalvorschriften in Kraft. Die sogenannte Solvency-II-Richtlinie der Europäischen Union soll die Eigenkapitalausstattung der Versicherer stärken und die Branche vor Stabilitätsproblemen schützen. 

Wie das geht? Der Kapitalbedarf der Lebensversicherer richtet sich künftig viel stärker danach, welche Risiken sie eingehen. Lebenslange harte Garantien wie ein Garantiezins von zum Beispiel 1,25 Prozent über 20 Jahre erfordern danach in Zukunft ein hohes Polster an Eigenkapital. 

Vor diesem Hintergrund hält das Bundesfinanzministerium den Garantiezins nicht mehr für erforderlich. „Unter diesem europaweit einheitlichen Aufsichtssystem wird der Höchstrechnungszins für die Zwecke der Aufsicht nicht mehr benötigt“, so eine Sprecherin des Ministeriums. Das soll aber nur für die Versicherer gelten, die eben unter das Solvency-II-Regime fallen. 

Es heißt auch nicht, dass die Lebensversicherer keine Garantieversprechen mehr geben dürfen. Das dürfen sie sehr wohl – und künftig dann auch in einer selbst festgelegten Höhe. Bedingung ist bloß, dass der neue Zinssatz mit den Kriterien von Solvency II vereinbar ist. Das heißt, die Zinsversprechen an Lebensversicherungskunden dürfen nicht mehr zu einem finanziellen Risiko für die Gesellschaften werden. Für bestehende Verträge soll alles beim Alten bleiben. 

Der Höchstrechnungszins ist der Zinssatz, den Versicherer ihren Kunden maximal garantieren dürfen. Das Bundesfinanzministerium legt ihn fest. Er soll verhindern, dass sich die Versicherer bei den Garantien übernehmen, denn der Zins dient vor allem als erfolgreiches Verkaufsargument. 

Was sagen die Versicherer dazu? Der Branchenverband GDV pocht auf einen Erhalt des Garantiezinses. Der Höchstsatz sei nötig, damit die Lebensversicherer langfristige Produkte auch in Zukunft einheitlich vorsichtig kalkulieren, erklärte ein Sprecher. 

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