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in VersicherungenLesedauer: 3 Minuten

„Arglistige Täuschung“ DVAG wettert gegen Versicherungs-Fintechs

An Versicherungsmakler stellt der Gesetzgeber hohe Anforderungen. Anbieter von Versicherungs-Apps erfüllen diese aber nicht beziehungsweise nicht in vollem Umfang, meint Helge Lach, Vorstandsmitglied des Finanzvertriebs Deutsche Vermögensberatung (DVAG). Die Praktiken, deren sich die App-Anbieter bedienen, um Kunden zu gewinnen, reichen von Verstößen gegen Beratungs- und Dokumentationspflichten bis hin zur arglistigen Täuschung, erklärt der Finanzvertrieb-Vorstand in einem Unternehmensblog

Dass Versicherungs-Apps dem bisherigen Berater die Maklervollmacht entziehen und diese auf den App-Anbieter übertragen, ist derzeit eines der größten Ärgernisse in der Beratungsbranche. Im Offline-Geschäft müsse der Berater viel Überzeugungsarbeit leisten, um an eine Vollmacht zu kommen. Es könne nicht sein, dass dies im Online-Geschäft ausschließlich dadurch gelingt, dass der Anbieter den Hinweis auf einen Wechsel geschickt in den AGBs verstecke, monieren viele Makler.

Arglistige Täuschung 

Der DVAG-Vorstand geht noch einen Schritt weiter. „Wenn die Maklervollmacht für den “durchschnittlichen User” kaum zu erkennen ist, dürfte arglistige Täuschung vorliegen“, schreibt er. Ähnliches gelte, wenn der User nicht über das Wesen und die Tragweite einer Maklervollmacht aufgeklärt wurde.

Verletzung der gesetzlichen Dokumentationspflichten

Mit der Maklervollmacht kann der App-Anbieter die bestehenden Verträge des Kunden umdecken. „Wo und wie wird dokumentiert und protokolliert, aus welchen Gründen und mit welchen Sachargumenten vorhandene Verträge durch neue ersetzt wurden?“, fragt Lach. Denn geschieht dies nicht, werden gesetzliche Dokumentationspflichten verletzt. 

Verletzung der Informations- und Sorgfaltspflichten

Wenn mit den Kosten der neuen Verträge auch der Deckungsumfang im Vergleich zu den alten Policen abnimmt, muss der Kunde darüber informiert werden. Außerdem muss der Berater ihn auf den Schaden hinweisen, der ihm unter Umständen bei der Umdeckung einer Kranken- oder einer Lebensversicherung entstehen kann. Geschieht dies nicht, liegt laut Lach eine Verletzung der Informations- und Sorgfaltspflichten vor. „Im Zweifel liegt ein Beratungsfehler vor, der den Betreiber der App schadenersatzpflichtig macht“, erklärt der DVAG-Vorstand.

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