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Aktualisiert am 06.04.2020 - 16:26 Uhrin Märkte verstehen, Chancen nutzenLesedauer: 6 Minuten
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Investmentsteuerreform 2018 Alle Änderungen auf einen Blick

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Thesaurierende und ausschüttende Fonds

Sowohl thesaurierende als auch ausschüttende Fonds unterliegen gleichermaßen den neuen steuerlichen Regelungen. Die Besteuerung von Anlegern kann sich jedoch während der Haltedauer unterscheiden. Denn auf Dividendenausschüttungen wird unmittelbar am Zahltag Steuer einbehalten, unabhängig von der Wertentwicklung des Fonds. Die Vorabpauschale wird dagegen nur erhoben, wenn die Fondsanteile in dem jeweiligen Jahr an Wert gewonnen haben. Spätestens bei Verkauf werden jedoch beide Anlegergruppen in thesaurierende und ausschüttende Fonds steuerlich gleich behandelt – und zwar über die gesamte Haltedauer.

Mischfonds

Für Mischfonds gilt eine geringere Teilfreistellung von 15 Prozent, das heißt, nur 15 Prozent der Ausschüttungen und des Veräußerungsgewinns sind für Privatanleger steuerfrei. Voraussetzung hierfür ist, dass der Fonds laut Anlagebedingungen zu mindestens 25 Prozent in Aktien investiert.

Riester- und Rürup-Fonds

Für Anleger, die in Riester- und Rürup-Fonds investieren, erfolgt keine laufende Besteuerung der Erträge auf Anlegerebene.

VL-Fondssparer

Wer über vermögenswirksame Leistungen in Fonds spart, unterliegt den Regelungen der Investmentsteuerreform. Für diese Sparer gelten dieselben Regeln wie für Anleger in andere Fonds.

Fondsgebundene Lebensversicherungen

Anleger zahlen auch nach der Investmentsteuerreform keine Steuern auf Erträge aus Lebensversicherungen, die vor 2005 abgeschlossen wurden und die notwendigen Voraussetzungen erfüllen. Grundsätzlich werden Investmentfonds in fondsgebundenen Lebensversicherungen jedoch genauso besteuert wie Fonds ohne Versicherungsmantel. Anleger erhalten einen Ausgleich für die steuerliche Vorbelastung der Fonds im Versicherungsmantel. 15 Prozent der Erträge sind steuerfrei, sofern sie aus der Fondsanlage stammen.

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