Investmentsteuerreform 2018 So wehren sich Fonds mit ausländischen Anlegern gegen Steuernachteile
Mit dem im Juli 2016 verabschiedeten Investmentsteuerreformgesetz (InvStRefG) wird ab 01.01.2018 für Publikums-Investmentfonds eine 15-prozentige (Fonds-) Körperschaftsteuer (§ 6 InvStRefG) eingeführt und damit das bisher in Deutschland geltende „Transparenzprinzip“, wonach das Investment über einen Investmentfonds steuerlich wie die Direktanlage behandelt wird, abgeschafft.
Die Verantwortung für die Einführung dieser Fondskörperschaftsteuer weist der deutsche Gesetzgeber der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg (EuGH) zu, da nach dessen ständiger Rechtsprechung im Ausland ansässige Investmentfonds im Hinblick auf aus Deutschland bezogene Dividenden wegen des Europäischen Rechts nicht ungünstiger mit (Kapitalertrag-) Steuer belastet werden dürfen als in Deutschland ansässige Investmentfonds.
Steuerbefreiung gilt nicht für ausländische Fonds
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Nach bisheriger Rechtslage gilt nämlich die Steuerbefreiung des § 11 InvStG nicht für ausländische Publikums-Investmentfonds, was zur Folge hat, dass diese beim Empfang von Dividenden-Ausschüttungen aus Deutschland mit einer definitiven Kapitalertragsteuer von 26,375 Prozent (beziehungsweise 15 Prozent bei Bestehen eines Doppelbesteuerungsabkommens) belastet bleiben, während bei inländischen Publikums-Investmentfonds wegen deren Steuerbefreiung schon vom Kapitalertragssteuerabzug Abstand genommen wurde.
Da der EuGH diese Praxis im Hinblick auf vergleichbare Kapitalertragssteuerregelungen in anderen EU-Mitgliedstaaten bereits mehrfach für unionsrechtswidrig erklärt hat, stellen seit dem Jahr 2005 Investmentfonds aus der ganzen Welt in Deutschland die - nach den erfolgreichen Klägern in diesen Verfahren benannten - „Fokus-Bank“-, „Aberdeen-“, „Santander“- oder „Emerging-Markets“- Anträge auf Erstattung unionsrechtswidrig erhobener deutscher Dividenden-Kapitalertragsteuer.