Dauerbrenner-Thema Ist die Verspätungsklausel in der BU-Police wirksam?
Diesen Fall hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits vor langer Zeit entschieden: Kann ein Versicherer in den Bedingungen einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung festlegen, dass der Kunde nur innerhalb einer bestimmten Frist Leistungsansprüche geltend machen kann? In dem Zusammenhang hat der BGH auch geprüft, ab wann ein Versicherter von seiner Berufsunfähigkeit überhaupt wissen kann (BGH, Urt. v. 02.11.1994 - IV ZR 324/93).
Die Entscheidung des BGH ist nach wie vor aktuell. Denn viele Versicherungen berufen sich noch heute auf die Verspätungsklauseln in den Versicherungsbedingungen.
Der Fall
Der klagende Versicherungsnehmer hatte bei der beklagten Versicherung eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung abgeschlossen. Im Versicherungsvertrag stehen folgende Besondere Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (im Folgenden: BB-BUZ):
Hallo, Herr Kaiser!
Ҥ 1.
(3) Der Anspruch auf Beitragsfreiheit und Rente entsteht mit dem Ablauf des Monats, in dem die Berufsunfähigkeit (§ 2) eingetreten ist. Erfolgt die Anzeige (§ 4) später als drei Monate nach dem Eintritt der Berufsunfähigkeit, so beginnen Beitragsfreiheit und Rente mit Beginn des Monats der Anzeige.4.
(1) Werden Leistungen wegen Berufsunfähigkeit beansprucht, so ist dies der Gesellschaft unter Einreichung des Versicherungsscheins und - bei Versicherung mit laufender Beitragszahlung - des Nachweises der letzten Beitragszahlung schriftlich anzuzeigen.
(2) Zum Nachweis der Berufsunfähigkeit sind der Gesellschaft unverzüglich einzureichen:
- a) eine Darstellung der Ursache für den Eintritt der Berufsunfähigkeit;
- b) ausführliche Berichte der Ärzte, die den Versicherten behandeln, behandelt oder untersucht haben, über Ursache, Beginn, Art, Verlauf und voraussichtliche Dauer des Leidens sowie über den Grad der Berufsunfähigkeit;
- c) Unterlagen über den Beruf des Versicherten, seine Stellung und Tätigkeit im Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit sowie über die eingetretenen Veränderungen.
8. Wird eine Obliegenheit (vgl. §§ 4 und 7) verletzt, die nach dem Eintritt des Versicherungsfalls der Gesellschaft gegenüber zu erfüllen ist, so ist die Gesellschaft bis zum Ende des Monats, in dem der Anspruchserhebende die Obliegenheit erfüllt, von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grobfahrlässiger Verletzung bleibt die Gesellschaft zur Leistung insoweit verpflichtet, als die Verletzung weder Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der der Gesellschaft obliegenden Leistung gehabt hat.”
Der Versicherte war bereits seit November 1989 berufsunfähig. Ende August 1992 teilte er das seinem Versicherer mit, zunächst telefonisch und Anfang September 1992 auch schriftlich.