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Dauerbrenner-Thema Ist die Verspätungsklausel in der BU-Police wirksam?

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Der Versicherer erkannte an, dass er Leistungen erbringen muss – allerdings erst ab Anfang September 1992. Für die Zeit direkt ab Dezember 1989 wollte er nicht zahlen. Dabei berief er sich auf den späten Zeitpunkt, zu dem der Versicherte die Berufsunfähigkeit gemeldet hatte. Der Versicherer verwies dabei auf Paragraf 1 Abs. 3 S. 2 BB-BUZ.

Daraufhin reichte der Versicherungsnehmer Klage ein: Er beanspruchte die Rente auch für die Zeit vom Dezember 1989 bis August 1992. Ebenso wollte er die in diesem Zeitraum geleisteten Versicherungsbeiträge zurückerstattet bekommen.

Das Landgericht gab der Klage statt, eine Berufung des Versicherers war erfolglos. Der Versicherer ging in Revision, der Fall landete vor dem BGH.

Die Entscheidung des BGH

Die Revision hatte Erfolg. Der BGH gab dem Versicherer Recht. Das Berufungsgericht hatte angenommen, dass der Anspruch des Klägers auf Versicherungsleistungen für den streitigen Zeitraum nicht gemäß Paragraf 1 Abs. 3 BB-BUZ ausgeschlossen sei – weil die verspätete Anzeige des Eintritts von Berufsunfähigkeit durch den Kläger weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhe. Es sei vorliegend jedoch nicht ausgeschlossen, so der BGH, dass dem Kläger bereits einfache Fahrlässigkeit zur Last falle. Dies habe das Berufungsgericht allerdings nicht geprüft. Es habe den Wortlaut und Zusammenhang von Paragrafen 1 Nr. 3 und 4 BB-BUZ nur unzureichend berücksichtigt.

Der BGH führte zunächst aus, dass dem Versicherungsnehmer nur dann Nachteile aus einer verspäteten Anzeige erwachsen können, wenn ein Verschulden vorliegt. Paragraf 1 Abs. 3 BB-BUZ verweise ausdrücklich auf Paragraf 4 BB-BUZ, der regelt, wie sich der Versicherungsnehmer zu verhalten habe. Paragraf 8 BB-BUZ nehme ebenfalls ausdrücklich auf die Verhaltensanweisungen in Paragraf 4 Bezug und lege fest, unter welchen Umständen der Versicherungsnehmer einen - auch zeitlich begrenzten - Anspruchsverlust hinnehmen müsse: Seine Ansprüche verliere der Versicherte nur, wenn er die Verhaltensanordnungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletze.

Aus den Bedingungen ergebe sich daher für den verständigen Versicherungsnehmer: Paragraf 8 BB-BUZ regelt, unter welchen Voraussetzungen ihn die in Paragraf 1 Abs. 3 BB-BUZ bestimmten Rechtsfolgen einer verspäteten Anzeige treffen können.

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und im Sinnzusammenhang verstehen muss. Das verkenne das Berufungsgericht zwar nicht, räumt der BGH ein. Es berücksichtige aber schon Wortlaut und Zusammenhang der Paragrafen 1 Abs. 3 und 4 BB-BUZ nur unzureichend.

Ausschlussfrist

Nach Paragraf 1 Abs. 3 der Bedingungen entsteht der Leistungsanspruch des Versicherten grundsätzlich mit Ablauf des Monats, in dem die Berufsunfähigkeit eintrat. Vorausgesetzt allerdings, dass die Anzeige nicht später als drei Monate nach Eintritt der Berufsunfähigkeit erfolgt. Andernfalls beginnen die Leistungen erst mit Beginn des Anzeigemonats.

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