Jagd auf Anlegermandate eingeschränkt
Das Landgericht Ellwangen hat einer Dortmunder Anwaltskanzlei sowie einer Interessengemeinschaft untersagt, unaufgefordert an Anleger von drei Anlagegesellschaften heranzutreten und ihnen den Ausstieg aus der Gesellschaft oder die Prüfung von Schadenersatzansprüchen zu empfehlen. Andernfalls drohe Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro.
Mitarbeiter der beklagten Interessengemeinschaft hatten gezielt Anleger der drei Unternehmen Südwest Finanz Vermittlung AG, Zweite AG und Dritte AG angesprochen und zum Ausstieg aus den Kapitalanlagen – atypisch stillen Beteiligungen – geraten, beziehungsweise Schadenersatzansprüche empfohlen. In der Folge wurden die drei Vertriebsunternehmen sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich von der Dortmunder Kanzlei in Anspruch genommen.
Das Landgericht bescheinigte den Beklagten „einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb“, dies sei keine zulässige Form der Anwaltswerbung mehr und gehe über bloße Belästigung hinaus. Das Landgericht sah es als erwiesen an, dass die Interessengemeinschaft die Unterlagen der unaufgefordert angesprochenen Anleger an die Dortmunder Anwaltskanzlei weitegeleitet habe. Daher sei von einem zurechenbaren Auftreten der Interessengemeinschaft für die Anwaltskanzlei auszugehen.
Durch das Herantreten an die Anleger, ohne konkreten Anhalt für gestörte Vertragsbeziehungen außerhalb bestehender Mandate liege ein Eingriff in die bis dahin unbelasteten Vertragsbeziehungen zu den Anlagegesellschaften vor, welcher die Grenzen der nach Artikel 12 Grundgesetz zulässigen Werbung überschreite, so das Gericht.
„Es wurde unter anderem behauptet, dass wenn man nichts mache, meine Mandantinnen dann vermögenslos und kurz vor dem Konkurs stehen würden. Zudem wurde behauptet, dass die Anlegergelder verschleudert werden“, so Oliver Renner, Kanzlei Wüterich Breucker.
Laut Renner, dem Anwalt der drei Klägerfirmen, treten derzeit vermehrt Kanzleien auf den Plan, sobald bei einer Kapitalanlage Schwierigkeiten vermutet würden. Dies sei zwar grundsätzlich im Interesse der Transparenz zu begrüßen. Die Fälle, in denen mit gezielter Desinformation agiert werde, um neue Mandate zu akquirieren nähmen allerdings zu. Das Urteil sei daher als Präzedenzfall zu begreifen.
Das aktuelle Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 8. Dezember (Az.: 2 O 91/07) ist noch nicht rechtskräftig.
Mitarbeiter der beklagten Interessengemeinschaft hatten gezielt Anleger der drei Unternehmen Südwest Finanz Vermittlung AG, Zweite AG und Dritte AG angesprochen und zum Ausstieg aus den Kapitalanlagen – atypisch stillen Beteiligungen – geraten, beziehungsweise Schadenersatzansprüche empfohlen. In der Folge wurden die drei Vertriebsunternehmen sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich von der Dortmunder Kanzlei in Anspruch genommen.
Das Landgericht bescheinigte den Beklagten „einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb“, dies sei keine zulässige Form der Anwaltswerbung mehr und gehe über bloße Belästigung hinaus. Das Landgericht sah es als erwiesen an, dass die Interessengemeinschaft die Unterlagen der unaufgefordert angesprochenen Anleger an die Dortmunder Anwaltskanzlei weitegeleitet habe. Daher sei von einem zurechenbaren Auftreten der Interessengemeinschaft für die Anwaltskanzlei auszugehen.
Durch das Herantreten an die Anleger, ohne konkreten Anhalt für gestörte Vertragsbeziehungen außerhalb bestehender Mandate liege ein Eingriff in die bis dahin unbelasteten Vertragsbeziehungen zu den Anlagegesellschaften vor, welcher die Grenzen der nach Artikel 12 Grundgesetz zulässigen Werbung überschreite, so das Gericht.
„Es wurde unter anderem behauptet, dass wenn man nichts mache, meine Mandantinnen dann vermögenslos und kurz vor dem Konkurs stehen würden. Zudem wurde behauptet, dass die Anlegergelder verschleudert werden“, so Oliver Renner, Kanzlei Wüterich Breucker.
Laut Renner, dem Anwalt der drei Klägerfirmen, treten derzeit vermehrt Kanzleien auf den Plan, sobald bei einer Kapitalanlage Schwierigkeiten vermutet würden. Dies sei zwar grundsätzlich im Interesse der Transparenz zu begrüßen. Die Fälle, in denen mit gezielter Desinformation agiert werde, um neue Mandate zu akquirieren nähmen allerdings zu. Das Urteil sei daher als Präzedenzfall zu begreifen.
Das aktuelle Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 8. Dezember (Az.: 2 O 91/07) ist noch nicht rechtskräftig.
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