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Jahr 1 nach KAGB Fünf Mythen rund um offene Immobilienfonds

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Mythos 4: „Alternative Investmentfonds“ (AIFs) sind Hedgefonds, Private-Equity-Fonds und Fonds, die in Edelmetalle oder Rohstoffe investieren  

BVI: „Leider nicht. Wegen der AIFM-Richtlinie zählen nicht nur geschlossene Fonds oder Hedgefonds zu den AIFs, sondern auch solche investmentrechtlich regulierten offenen Investmentfonds, die nicht als „Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren“ (OGAWs) gelten. Das ist in Deutschland – anders als in anderen europäischen Ländern – der überwiegende Teil der Fonds. Neben den geschlossenen Publikums- und Spezialfonds gelten als AIFs seit Juli 2013 auch
1. alle offenen Spezialfonds
2. alle offenen Investmentfonds, die keine OGAWs sind, also auch offene Immobilienfonds.“

>> Weitere Informationen zu den Fallstricken der neuen KAGB-Produktkategorien finden Sie hier   

Mythos 5: Eine KVG-Lizenz müssen nur Fondsanbieter beantragen, die vorher unreguliert waren

BVI: „Nein. Mit der Einführung des KAGB mussten alle offenen und geschlossenen Publikumsfonds- und Spezialfondsanbieter, deren Fonds nicht als „Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren“ (OGAWs) gelten, eine Lizenz als Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) beantragen – kurzum: im Grunde alle Mitglieder des BVI. Sie mussten genauso wie geschlossene Fondsanbieter belegen, dass sie die Anforderungen des KAGB erfüllen, obwohl sie die weitgehend gleichen Bedingungen nach dem KAGB-Vorläufer, dem Investmentgesetz, bereits seit Jahrzehnten in Deutschland erfüllt hatten.“

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