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Jahressteuergesetz 2020 Das ändert sich bei der Altersvorsorge und PKV

Das Detlev-Rohwedder-Haus, Hauptsitz des Bundesministeriums der Finanzen: Das BMF hat einen Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2020 vorgelegt.
Das Detlev-Rohwedder-Haus, Hauptsitz des Bundesministeriums der Finanzen: Das BMF hat einen Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2020 vorgelegt. | Foto: BMF/Hendel

Im kürzlich veröffentlichten Referenten-Entwurf für das Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) ändert das Finanzministerium unter anderem die Kriterien, nach denen Sachbezüge und Zuschüsse des Arbeitgebers – zum Beispiel der Zuschuss zur bAV oder ein Förderbeitrag für Niedrigverdiener – steuerrechtlich als Zusatzleistung behandelt werden müssen. Gemäß dem zum Paragraf 8 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) neu hinzugefügten Absatz 4 gelten Sachbezüge und Zuschüsse nur dann als Zusatzleistungen, wenn:

1. die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,

2. der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,

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3. die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und

4. bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.“

Des Weiteren sollen künftig auch beschränkt Steuerpflichtige ihre Beiträge für berufsständische Versorgungseinrichtungen als Sonderausgaben absetzen können (Paragraf 50 Absatz 1a EstG-E).