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Jobwechsel: Die Portabilität der Betriebsrente

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Trotz dieser Schönheitsfehler sollte die Mitnahme der bAV ohne große Probleme funktionieren. Der Frust bei der Portabilität hat laut Branchenexperten dennoch seine Gründe. So scheuen sich viele Arbeitnehmer davor, ihren gesetzlichen Anspruch beim neuen Arbeitgeber durchzusetzen. Und bei den Arbeitnehmern, die von diesem Anspruch nichts wissen, funktioniert die Beratung durch den Vermittler oft schlecht.

Zum ersten Punkt: In unsicheren Zeiten wie diesen ist es verständlich, dass ein Arbeitnehmer während der sechsmonatigen Probezeit gegenüber dem Arbeitgeber keine großen Ansprüche stellt. Der Neue muss sich bewähren und lässt Themen wie Großurlaub oder Portabilität erst einmal außen vor. Die Portabilität aber nach der Probezeit zu vernachlässigen muss nicht sein. „Auch im siebten Monat der Beschäftigung kann der Arbeitnehmer das Thema noch ansprechen“, sagt Michael Karst vom bAV-Berater Towers Watson. Dafür sei genug Zeit, weil der Anspruch erst zwölf Monate nach dem Wechsel auslaufe.

Anreiz für die Beratung fehlt

Dies setzt allerdings voraus, dass der Arbeitnehmer ausreichend beraten wurde. Genau darin könnte der Grund dafür liegen, dass bislang so wenige Arbeitnehmer von der Portabilität Gebrauch machen. Für einen Versicherungsvermittler, der nach Provision bezahlt wird, fehlt der Anreiz. Weist er auf die Übertragung hin und organisiert diese, so erhält er für seine Tätigkeit keinerlei Vergütung. Schließt er stattdessen einen neuen Vertrag ab, bekommt er eine Provision. Somit liegt die von bAV-Experten durchaus gestützte – Vermutung nahe, dass viele Berater die Möglichkeit der Portabilität nicht erwähnen oder sogar mit Gegenargumenten verhindern.

Interessanterweise hat die deutsche Fondsindustrie eine Idee gehabt, wie die Portabilitätsproblematik gelöst werden kann. 2003 schlug der Bundesverband Investment und Asset Management (BVI) die Einführung eines Altersvorsorgekontos für jeden Arbeitnehmer vor. Die Idee hat den Charme, dass die Vorsorge nicht an den Arbeitgeber, sondern an den Arbeitnehmer gekoppelt ist. Letzterer schließt einfach einen Sparvertrag mit einer Fondsgesellschaft ab und nimmt ihn überall mit. Zuschüsse vom Arbeitgeber sind auch möglich. Und dass der Arbeitnehmer, und nicht der Arbeitgeber, für den Vertrag haftet, wäre auch kein Problem gewesen, da die Fondsgesellschaft beauftragt werden kann, konservativ zu investieren. Bedauerlicherweise stieß die Idee auf keine Resonanz in Berlin. Zu mächtig war die Lobby der Assekuranz, die ein bAV-Konkurrenzprodukt nicht duldet.

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Auch wenn bis jetzt für einen Arbeitnehmer noch etwas Geschick dazugehört, beim Jobwechsel seinen Übertragungsanspruch geltend zu machen – es lohnt sich. Nicht nur für ihn selbst, sondern auch für den neuen Arbeitgeber, da sein Mitarbeiter in diesem Fall noch mehr motiviert ist. Und es kann sich auch für einen Vermittler lohnen, weil er seinen Kunden bestens betreut und somit langfristiges Vertrauen schafft.

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