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Aktualisiert am 13.04.2015 - 16:10 Uhrin FinanzberatungLesedauer: 4 Minuten

Johannes Sczepan zur Bafin-Kontrolle der 34f-Berater „Das Gewerberecht reguliert teils schärfer als die Bafin“

Johannes Sczepan
Johannes Sczepan
DAS INVESTMENT: Sind Sie für oder gegen die Kontrolle der 34f-Vermittler durch die Bafin und aus welchem Grund?

Johannes Sczepan: Nach unserer Auffassung hat sich die gewerberechtliche Lösung bewährt, bei der – je nach Bundesland – Ordnungsbehörden oder Industrie- und Handelskammern die Aufsicht führen. Diese Einrichtungen sind dicht an der lokalen Wirtschaft und bekommen im Zweifel viel eher Wind von Unregelmäßigkeiten et cetera eines Gewerbebetriebs als eine zentrale Institution mit Sitz in Bonn.

Darüber hinaus dürften unverändert die Argumente für eine gewerberechtliche Lösung gelten, die der Deutsche Bundestag im Entwurf eines Gesetzes zur Neureglung des Versicherungsvermittlerrechts 2006 genannt hat: „Die für eine überschaubare Zahl konzipierte zentrale Aufsicht der BaFin (...) scheidet als Umsetzungsvariante bei der hier zu administrierenden Zahl von Gewerbetreibenden aus. (…) Eine Anzahl von Gewerbetreibenden in dieser Größenordnung ist nur im Rahmen der dezentralen gewerberechtlichen Überwachungsstruktur bzw. der Strukturen der IHK zu bewältigen.“

Können Sie die Argumente des anderen Lagers nachvollziehen?

Seitens der Verbraucherzentrale Bundesverband wird als Argument die „Finanzaufsicht aus einem Guss“ genannt. Dass für einen Teil der Finanzvermittlung das Gewerberecht und für den anderen Teil (zum Beispiel Banken) das Kreditwesengesetz und das Wertpapierhandelsgesetz gelten, würde zu unterschiedlichen Schutzstandards in Abhängigkeit vom Vertriebsweg führen.

Hierbei wird offenbar übersehen, dass die gewerberechtliche Regulierung zum Teil wesentlich schärfer ist: Beispielsweise dürfen Banken ihre Kunden klassifizieren mit der Konsequenz wesentlich vereinfachter Geschäftsprozesse bei sogenannten professionellen Kunden (Privatkunden mit nachgewiesener Anlageerfahrung gemäß gesetzlicher Definition). Freie Finanzvertriebe mit Gewerbeerlaubnis, die einen Großteil Kapitalanlagen mit höherem Risiko gar nicht vermitteln dürfen, haben diese Möglichkeit nicht. Nicht einmal dann, wenn die Hausbank den Kunden als professionellen Kunden klassifiziert hat!

Die Zersplitterung der Aufsicht wird nicht dadurch abgeschafft, dass die Finanzvertriebe im Kapitalanlagebereich der Aufsicht durch die BaFin unterstellt werden. Vielmehr sollten im Interesse der Verbraucher die gewerblich tätigen Finanzvertriebe einer einheitlichen Gewerbeaufsicht nach dem Vorbild des Versicherungsvermittlerrechts unterstellt werden. Hierfür spricht, dass der Kunde sich häufig zu einer Vielzahl von Finanzthemen beraten lässt – zum Beispiel Versicherungen, Bausparen, Geldanlagen, Darlehen (Allfinanzberatung) – und dass eine einheitliche Aufsicht über diese Tätigkeitsbereiche den Verbraucherschutz eindeutig stärken würde.

Ist Ihrer Ansicht nach die bisher vorgenommene Regulierung der Vermittler branchenweit (also auch von Versicherungsvermittlern, Honorarberater, Immobilienkreditvermittlern et cetera) ein Erfolg?

Für eine abschließende Beurteilung ist es sicher noch zu früh: Während die Versicherungsvermittlung bereits seit Mai 2007 reguliert ist, gelten die Bestimmungen für die Vermittlung von Investmentfonds und Kapitalanlagen in der heutigen Form erst seit Anfang 2013, während die Neuregulierung für die Vermittlung von Immobilienkrediten erst 2016/2017 greifen wird.

Soweit die Regulierung bereits besteht, können erhebliche positive Effekte festgestellt werden: Die Vermittler müssen für die Gewerbeerlaubnis ihre Fachkunde nachweisen. Sie haben für ihre Tätigkeit eine Pflichtversicherung. Die rechtlichen Vorgaben zur Bedarfsermittlung, Beratung und Dokumentation müssen im Detail vielleicht noch optimiert werden, sind jedoch grundsätzlich Schritte in die richtige Richtung: mehr Qualität und mehr Transparenz für die Verbraucher.
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