LinkedIn DAS INVESTMENT
Suche
in Sparen & PortfolioLesedauer: 3 Minuten

Juristen klären auf Darum dürfen Bausparkassen Altverträge nicht kündigen

Bausparkassen haben kein Recht, Altverträge von Kunden zu kündigen, nur weil ihnen die Zinszahlungen über den Kopf wachsen. Mit dieser These haben die Frankfurter Juristen der Goethe-Universität Tobias Tröger und Thomas Kelm einen Beitrag in einem Streit geleistet, der seit geraumer Zeit zwischen Bausparkassen und Kunden schwelt und der in vielen Fällen bereits vor Gericht landete. Über den Diskussionsbeitrag berichtet die Frankfurter Allgemeine Zeitung, die vorab Einblick in die Fachzeitschrift Neue Juristische Wochenschrift hatte.

1.200% Rendite in 20 Jahren?

Die besten ETFs und Fonds, aktuelle News und exklusive Personalien erhalten Sie in unserem Newsletter „DAS INVESTMENT Daily“. Kostenlos und direkt in Ihr Postfach.

In ihrer Stellungnahme heben die Frankfurter Hochschul-Experten hervor: Bausparkassen müssten wie andere Kreditinstitute auch ihren Pflichten gerecht werden. Dazu zähle die Bewältigung der Fristentransformation – das heißt kurzfristig Geld einzunehmen und es in Form von langfristigen Krediten wieder auszureichen. In ihrem Geschäftsmodell hätten Kreditinstitute und eben auch Bausparkassen dabei immer auch das Zinsänderungsrisiko zu berücksichtigen.

Würde man den Instituten ein Sonderkündigungsrecht zubilligen, das sie in Anspruch nehmen könnten, wenn die Zinsbedingungen für sie ungünstig werden, wäre das quasi ein Freibrief für allzu sorgloses Handeln, mahnen die Juristen: Die Kreditinstitute hätten dann gar keinen Anreiz mehr, das Zinsänderungsrisiko überhaupt noch einzukalkulieren. In günstigen Zeiten könnten sie Gewinne einstreichen und in ungünstigen Zeiten die lästigen Verträge einfach wieder kündigen.

Tipps der Redaktion