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Juristen klären auf Darum dürfen Bausparkassen Altverträge nicht kündigen

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Auch wenn der Mindestsparbetrag bei Bausparverträgen erreicht sei, Kunden das Darlehen jedoch nicht in Anspruch nehmen wollten, hätten die Bausparkassen kein Sonderkündigungsrecht, präzisieren Tröger und Kelm: Sie handelten damit wider die Intention des Gesetzgebers und auch nicht im Sinne der Allgemeinheit.

Die einzige Situation, in der die beiden Juristen von ihrem klaren Standpunkt abrücken würden: Gerieten gleichzeitig viele Institute in Schieflage und sei die allgemeiner Finanzstabilität bedroht, ließe sich die Frage noch einmal überdenken, so Tröger und Kelm. Eine Lösung sei dann allerdings nicht mehr auf zivilrechtlicher Ebene zu finden: Gefragt sei dann eine aufsichtsrechtliche Entscheidung. Einzelne Bausparkassen dagegen seien für die Folgen ihres kurzsichtigen Handelns selbst verantwortlich, urteilen die beiden Juristen.

Der Hintergrund

In Zeiten der anhaltenden Niedrigzinsen sind viele Bausparkassen dazu übergegangen, alte Verträge zu kündigen, die ihnen aufgrund hoher Zinsverspechen der Vergangenheit zu teuer werden. Kunden, die ihre Verträge bis zu einer festgelegten Summe bespart haben, den Kredit jedoch nicht abrufen, erhalten von vielen Bausparkassen mittlerweile eine Kündigung: Die Bausparkassen wollen so verhindern, dass Kunden einzig von den hohen Zinsen der Vergangenheit profitieren, ohne jemals die eigentliche Kernleistung der Verträge, den Baukredit, in Anspruch zu nehmen.

Auf die Kündigungswelle der Bausparkassen hin sind viele Kunden vor Gericht gezogen, teilweise mit Unterstützung von Verbraucherschutzverbänden. Die Rechtsprechung ist in der Frage noch zu keinem abschließenden Gesamturteil gekommen.   

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