Kabinett verabschiedet Regulierung für Vermittler geschlossener Fonds
Nachdem die Regulierung des so genannten „grauen Kapitalmarkts“ nach Meinungsverschiedenheiten zwischen Finanz- und Wirtschaftsministerium aus dem Anlegerschutzverbesserungsgesetz ausgegliedert wurde, hat das Bundeskabinett nun eine Reihe von Maßnahmen beschlossen, die dem Anlegerschutz dienen sollen. Insbesondere davon betroffen: die unabhängigen Vermittler geschlossener Fondsbeteiligungen, die bislang unter Paragraf 34c der Gewerbeordnung eher schwach reguliert waren.
Rechtstechnisch werden Vermögensanlagen als Finanzinstrumente im Sinne des Kreditwesengesetzes und des Wertpapierhandelsgesetzes qualifiziert. Die freien „Finanzanlagenvermittler“ bleiben jedoch unter der Aufsicht der Gewerbeämter, die weiterhin für die Erteilung der gewerberechtlichen Erlaubnis zuständig sind.
Neu: Sachkunde, Haftpflicht, Register
Jedoch müssen Vermittler künftig ihre Qualifikation durch eine entsprechende Sachkundeprüfung oder eine gleich gestellte Berufsqualifikation nachweisen. Voraussetzung für eine Zulassung als Finanzanlagenvermittler ist zudem der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung und die Eintragung in dem bereits für Versicherungsvermittler geführten öffentlichen Vermittlerregister. Zudem müssen Vermittler künftig an das Wertpapierhandelsgesetz angelehnte strengere Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten einhalten.
Die Anforderungen an den Sachkundenachweis und die Berufshaftpflichtversicherung sowie die Konkretisierung der künftig für die Finanzanlagenvermittler geltenden Wohlverhaltenspflichten sollen durch eine später zu erlassende Rechtsverordnung festgelegt werden. Die Verbände der Finanzdienstleister wie der AfW Bundesverband Finanzdienstleistungen und Votum fordern insbesondere eine „Alte-Hasen-Regelung“, die versierten Vertriebskräften den Sachkundenachweis erlässt.
Prospekte werden schärfer geprüft
Weiterer Inhalt der Gesetzesnovelle ist eine verschärfte Prüfung der Verkaufsprospekte. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) soll diese nicht mehr nur auf Vollständigkeit, sondern künftig auch auf Widerspruchsfreiheit und Kohärenz prüfen.
Der Gesetzentwurf sieht auch die Einführung von Kurzinformationsblättern vor, die verständlich über die Charakteristika und Risiken der Vermögensanlagen informieren sollen. Laut Bundesregierung erhöhe die neue Pflicht eines Emittenten von Vermögensanlagen zur Vorlage eines geprüften Jahresabschlusses die Verlässlichkeit der Angaben zu seiner wirtschaftlichen Situation. Zudem wird die Verjährung für Haftungsansprüche wegen fehlerhafter oder fehlender Prospekte von einem auf drei Jahre erhöht.
„Alles in allem ein runder Entwurf mit dem wir der von Verbandsseite seit Februar 2009 geforderten Regulierung des Marktes der geschlossenen Fonds mit großen Schritten näher kommen", sagte Eric Romba, Hauptgeschäftsführer des VGF Verband Geschlossene Fonds.
Rechtstechnisch werden Vermögensanlagen als Finanzinstrumente im Sinne des Kreditwesengesetzes und des Wertpapierhandelsgesetzes qualifiziert. Die freien „Finanzanlagenvermittler“ bleiben jedoch unter der Aufsicht der Gewerbeämter, die weiterhin für die Erteilung der gewerberechtlichen Erlaubnis zuständig sind.
Neu: Sachkunde, Haftpflicht, Register
Jedoch müssen Vermittler künftig ihre Qualifikation durch eine entsprechende Sachkundeprüfung oder eine gleich gestellte Berufsqualifikation nachweisen. Voraussetzung für eine Zulassung als Finanzanlagenvermittler ist zudem der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung und die Eintragung in dem bereits für Versicherungsvermittler geführten öffentlichen Vermittlerregister. Zudem müssen Vermittler künftig an das Wertpapierhandelsgesetz angelehnte strengere Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten einhalten.
Die Anforderungen an den Sachkundenachweis und die Berufshaftpflichtversicherung sowie die Konkretisierung der künftig für die Finanzanlagenvermittler geltenden Wohlverhaltenspflichten sollen durch eine später zu erlassende Rechtsverordnung festgelegt werden. Die Verbände der Finanzdienstleister wie der AfW Bundesverband Finanzdienstleistungen und Votum fordern insbesondere eine „Alte-Hasen-Regelung“, die versierten Vertriebskräften den Sachkundenachweis erlässt.
Prospekte werden schärfer geprüft
Weiterer Inhalt der Gesetzesnovelle ist eine verschärfte Prüfung der Verkaufsprospekte. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) soll diese nicht mehr nur auf Vollständigkeit, sondern künftig auch auf Widerspruchsfreiheit und Kohärenz prüfen.
Der Gesetzentwurf sieht auch die Einführung von Kurzinformationsblättern vor, die verständlich über die Charakteristika und Risiken der Vermögensanlagen informieren sollen. Laut Bundesregierung erhöhe die neue Pflicht eines Emittenten von Vermögensanlagen zur Vorlage eines geprüften Jahresabschlusses die Verlässlichkeit der Angaben zu seiner wirtschaftlichen Situation. Zudem wird die Verjährung für Haftungsansprüche wegen fehlerhafter oder fehlender Prospekte von einem auf drei Jahre erhöht.
„Alles in allem ein runder Entwurf mit dem wir der von Verbandsseite seit Februar 2009 geforderten Regulierung des Marktes der geschlossenen Fonds mit großen Schritten näher kommen", sagte Eric Romba, Hauptgeschäftsführer des VGF Verband Geschlossene Fonds.
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