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in Aus der Fondsbranche: neue ProdukteLesedauer: 2 Minuten

Kapitalertragsteuer auch auf Scheinrenditen

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) können auch Renditen aus Gutschriften von sogenannten Schneeballsystemen zu steuerlichen Einnahmen aus Kapitalvermögen führen. Dies kann sogar der Fall sein, wenn die Renditen nicht an den Anleger ausgezahlt worden sind.

In dem ausgeurteilten Fall (Az.: VIII R 36/04) hatte ein Anleger in den Jahren 1991 bis 1998 einem Kapitalanlagevermittler rund 110.000 Mark (56.242 Euro) zur Spekulation mit Börsentermingeschäften zur Verfügung gestellt. Aus der jeweils erfolgten Wiederanlage erzielte der Anleger daraufhin in diesem Zeitraum in Form von Gutschriften Renditen von rund 1,4 Millionen Mark (715.808 Euro), von denen er sich 656.500 Mark auszahlen ließ. Der Restbetrag von rund 748.000 Mark (382.446 Euro) wurde nicht ausgezahlt. Der Vermittler hatte Anlegern nach 1993 von diesen zuvor eingezahlte Gelder im Rahmen eines Schneeballsystems als Rendite ausgezahlt.

Der BFH bejahte die volle Steuerpflicht über den Gesamtbetrag von rund 1,4 Millionen Mark, da sowohl die ausgezahlten als auch die „stehengelassenen“ Beträge dem Anleger aus steuerlicher Sicht als Kapitaleinnahmen im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen zugeflossen sind.

Damit, so der Kölner Steuerfachanwalt Thomas Zacher, Vizepräsident der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft, hat der BFH seine bisher schon zu dieser Thematik bestehende Rechtsprechung bestätigt. Dabei kommt es laut Gericht nicht einmal darauf an, ob der Initiator eines Schneeballsystems bei einem etwaigen Auszahlungsverlangen eines Anlegers auch im Stande gewesen wäre, seine sämtlichen Verbindlichkeiten auch auf einmal auszuzahlen.

Das Gericht habe ausdrücklich betont, dass Einnahmen dann als zugeflossen gelten, wenn der Steuerpflichtige wirtschaftlich über sie verfügen kann. Dies sei auch dann der Fall, wenn der Betrag in den Büchern des Verpflichteten als Gutschrift erscheine und darüber hinaus zum Ausdruck gebracht werde, dass der Betrag dem Kapitalanleger von nun an zur Verwendung zu seiner Verfügung steht.

Allerdings, so Zacher, gelte hier die Einschränkung, dass nicht bereits vorher ein „Zusammenbruch“ des Initiators vorlag und ein Antrag auf Eröffnung des Konkurs- oder Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners gestellt wurde.

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