Kapitallebensversicherungen Verkäufe auf dem LV-Zweitmarkt bleiben steuerfrei
Geklagt hatte in dem aktuellen Fall vor Deutschlands oberstem Gericht für Steuer- und Zollsachen ein Unternehmen, das von Privatpersonen abgeschlossene Kapitallebensversicherungen erwarb. Der Kaufpreis lag jeweils über dem sogenannten Rückkaufswert, aber unter den eingezahlten Versicherungsprämien. Anschließend änderte die Firma die Versicherungsverträge, indem sie die Zusatzversicherungen kündigte und die Beitragszahlung auf jährliche Zahlungsweise umstellte.
Anschließend veräußerte der Aufkäufer ihre Rechte an den modifizierten Kapitallebensversicherungen an Fondsgesellschaften. Ihre Umsätze daraus behandelte die Firma im Jahr 2007 als umsatzsteuerfrei. Das Finanzamt ging hingegen davon aus, dass es sich dabei um eine einheitliche steuerpflichtige Leistung handele. Diese sei auf der Grundlage des von den Fondsgesellschaften gezahlten Kaufpreises zu versteuern. Die Klage beim Finanzgericht hatte zwar keinen Erfolg.
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Doch dieses Urteil hob der Bundesfinanzhof auf und gab der Klage statt. Demnach handelt es sich um steuerfreie Umsätze im Geschäft mit Forderungen nach Paragraf 4 Nummer 8 Buchstabe c des Umsatzsteuergesetzes. Die klagende Firma habe eine einheitliche sonstige Leistung erbracht. Dabei sei das Übertragen der künftigen Forderung in Höhe der Ablaufleistung als Hauptleistung anzusehen, weil die Erwerber auf dem Zweitmarkt lediglich Interesse am Sparanteil der Police habe.