„Das Unternehmen hatte am 31. März 2023 für das Geschäftsjahr 2022 eine Ausschüttung auf Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals vorgenommen, obwohl der ausschüttungsfähige Posten im Geschäftsjahr 2022 negativ war“, heißt es in einer Mitteilung der Bafin. Der Bescheid sei seit dem 12. November 2025 rechtskräftig.
Bußgeld in Höhe von 750.000 Euro verhängt
Zum Hintergrund erklärt die Aufsicht: Eine Bank darf in Geschäftsjahren ohne Gewinnüberschuss oder mit negativem Geschäftsergebnis keine Ausschüttungen auf zusätzliches Kernkapital (Additional Tier 1, kurz AT1) leisten. Dies ist in der europäischen Eigenmittelverordnung (Capital Requirements Regulation – CRR) geregelt und soll dem Schutz der Kapitalbasis des Geldhauses dienen.
„Das AT1-Kapital soll Verluste absorbieren, und die Kapitalbasis darf nicht durch Ausschüttungen geschwächt werden“, so die Bafin. Die Bank hatte dennoch Zinserträge auf das AT1-Kapital ausgeschüttet und damit gegen diese Regelung verstoßen.

