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  • KapMuG-Reform: Kollektive Anlegerklagen brauchen neues Konzept

Von in Recht & SteuernLesedauer: 5 Minuten
München
Passanten in München: Musterverfahrensgesetze sollen Massenklagen ermöglichen, ohne die Justiz zu überlasten | Foto: Imago Images / Wolfgang Maria Weber

Seit seiner Einführung im Jahr 2005 hat das KapMuG zahlreiche Überarbeitungen erfahren, jedoch bleiben trotzdem erhebliche Mängel bestehen, die die Effektivität des Gesetzes in Frage stellen. Insbesondere die langen Verfahrensdauern und die mangelnde Effizienz bei der Schaffung vollstreckbarer Titel sind zentrale Anliegen, die dringend angegangen werden müssen. In diesem Beitrag werden die Schwachpunkte erörtert und konzeptionelle Verbesserungen angeregt.

Ausgehend von den Erfahrungen nach dem Börsengang der Telekom-Aktie sollte das KapMuG geschädigten Anlegern ermöglichen, Schadenersatzansprüche aufgrund fehlerhafter oder irreführender öffentlicher Kapitalmarktinformationen geltend zu machen. Doch in der Praxis gestalten sich die Verfahren oft als langwierig und komplex, was sowohl für die betroffenen Anleger als auch für die Justiz zu einer erheblichen Belastung führt.

Effektive Gesetze notwendig

Ein herausragendes Beispiel für diese Problematik ist der langwierige Prozess gegen die Deutsche Telekom, der ganze 19 Jahre dauerte und am Ende mit einem Vergleich endete. Etwa ein Viertel der etwa 17.000 Geschädigten war zu diesem Zeitpunkt bereits verstorben. Schaut man in die USA, sieht man, dass Anlegerklagen im Schnitt nur 3 bis 4 Jahre dauern. Das Bundesverfassungsgericht monierte die lange Prozessdauer in Deutschland und sieht darin einen „Verstoß gegen die Rechtsschutzgarantie“ des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz.

 

Generell tut sich das deutsche Recht sehr schwer mit Massenklagen. Abgesehen von der Streitgenossenschaft kennt die Zivilprozessordnung nur die Einzelklage. Damit arbeitet die Justiz seit jeher, auch in der Ausbildung lernt der angehende Richter ausschließlich die Einzelfallbetrachtung.

Aus den USA hingegen kennt man die „Class Action“, ein Verfahren, das mit einem Musterkläger zu einem abschließenden Schadensersatzurteil führt, dem sich alle zugelassenen Geschädigten anschließen können, und zwar ohne weitere Gerichtskosten. Die normalen Verfahrensdauern von kollektiven Anlegerklagen in Amerika betragen drei bis vier Jahre.

Beispiel Volkswagen

Der deutsche Automobilhersteller bekannte sich im März 2017 der Verschwörung und der Behinderung der Justiz für schuldig und erklärte sich bereit, 4,3 Milliarden US-Dollar an straf- und zivilrechtlichen Strafen zu zahlen. Volkswagen hat außerdem drei Vergleiche mit US-Autobesitzern, Aufsichtsbehörden und Händlern geschlossen, die sich auf insgesamt mehr als 17 Milliarden US-Dollar belaufen, um Ansprüche im Zusammenhang mit dem Abgasbetrugsskandal beizulegen.

Dazu gehören auch Vergleiche mit geschädigten Anlegern in den USA. Diese Fälle wurden bereits 2018 abgeschlossen. In dem Jahr begann erst das deutsche Musterverfahren, in dem Deka Investments als Musterkläger vom OLG bestimmt wurde.

Ein Kernfehler ist der zweistufige Aufbau von Feststellungsurteil und nachfolgender Leistungsklage. 

Das KapMuG wurde mehrfach überarbeitet und immer mit einem Auslaufdatum versehen. Dem Gesetzgeber war es nämlich bewusst, dass diese Verfahrensart zu keinen zeitnahen Ergebnissen führt. Ein Kernfehler ist der zweistufige Aufbau von Feststellungsurteil und nachfolgender Leistungsklage. Dabei werden Individualklagen ausgesetzt, wenn eine OLG beschließt aufgrund zahlreich anhängiger Klagen ein Musterverfahren durchzuführen. Die bekanntesten Fälle im Moment sind die gegen EY (wegen der Bilanzfälschung bei Wirecard) und Volkswagen. Es gibt aber mehrere weitere, die auch schon lange dauern. Die durchschnittliche Dauer beim KapMuG liegt bei 10 Jahren.

Wir haben hier nicht nur ein Problem für die Rechtserlangung, sondern auch eine massive Justizüberlastung. Im Grunde ist das ganze Prinzip der Musterklage in Deutschland verfehlt. Im Verbraucherbereich führte der Gesetzgeber im Jahr 2018 die Musterfeststellungsklage ein, die krachend gescheitert ist.

Der Paradefall der Dieselgeschädigten wurde am Ende mit einem Vergleich beendet, der VW einen Bruchteil dessen kostete, was man in den USA zahlen musste. Und dass trotz einer wesentlich höheren Zahl von Fahrzeugen in Deutschland. Zuletzt gab es mit der Abhilfeklage eine weitere Insellösung, die eine EU-Richtlinie für Verbraucherschutz umsetzen sollte. Beide Verbraucherverfahren kranken daran, dass sie nicht vom Betroffenen selbst betrieben werden können, sondern einen willigen Verbraucherverband benötigen, der überhaupt bereit ist, eine Klage einzureichen.

Was muss sich ändern?

Ein Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums zur Überarbeitung des KapMuG wurde im Dezember 2023 verschickt, doch seine Wirksamkeit bleibt fraglich, weil nur an kleinen Stellschrauben gedreht werden, die keine hinreichende Verkürzung der Verfahren erbringen. Eine grundlegende Neugestaltung des KapMuG ist erforderlich, um den aktuellen Herausforderungen gerecht zu werden und das Vertrauen der Anleger in das Rechtssystem wiederherzustellen. Ein neues Konzept müsste folgende Eckpunkte beinhalten:

  • Abschaffung der Feststellungsklage und Einführung einer Leistungsklage.
  • Zumindest einen „opt-out“ Anspruch für Beteiligte schaffen
  • Geeignete Musterkläger führen das Verfahren für alle.
  • Die erste Phase endet mit einen Vergleichsvorschlag des Gerichts.
  • Die zweite Phase endet mit einem Urteil, wenn kein Vergleich zustande kommt. Dabei treten typisierende Betrachtungen an die Stelle von Einzelentscheidungen.
  • Die Waffengleichheit beginnt im Kostenrecht. Dazu gehört auch, den Kostenanspruch der Beklagtenseite zu deckeln.

Die Diskussion über die Reform des KapMuG erfordert eine breite Beteiligung aller Interessengruppen und eine sorgfältige Abwägung der verschiedenen Optionen und Implikationen. Nur durch eine konstruktive Zusammenarbeit aller Beteiligten kann eine effektive und nachhaltige Lösung gefunden werden, die den Bedürfnissen der Anleger und der Gesellschaft insgesamt gerecht wird.

 


Über den Autor:

Robert Peres ist Rechtsanwalt mit Sitz in Berlin und Wiesbaden sowie Vorsitzender der Initiative Minderheitsaktionäre, die sich für die Stärkung der Aktionärsrechte in Deutschland einsetzt.

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