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Kaskoversicherung „Versicherungskunden sollten mit Schadensanzeige nicht trödeln“

Parkplatz: In seinem aktuellen Beschluss weist das OLG Braunschweig auf die Pflichten von Versicherten nach einem Unfall hin.
Parkplatz: In seinem aktuellen Beschluss weist das OLG Braunschweig auf die Pflichten von Versicherten nach einem Unfall hin. | Foto: olga meier-sander / pixelio.de
Wolf-Henning Hammer, Kanzlei Voigt

Das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig hatte kürzlich darüber zu entscheiden, wie lange ein Versicherungsnehmer nach einem Schaden warten kann, bis er diesen seiner Kaskoversicherung meldet und ab wann die Meldefrist läuft.

In dem Beschluss vom 16.01.2020 (Aktenzeichen: 11 U 131/19) hat das Gericht festgestellt, dass der Schaden zeitnah zum Unfall gemeldet werden sollte, damit die in den Versicherungsbedingungen geregelte Meldefrist nicht bereits verstrichen ist. In diesem Fall kann es durchaus passieren, dass der Versicherer sich auf das Verstreichen der Meldefrist beruft und der Versicherungsnehmer leer ausgeht.

Was war passiert?

Das Fahrzeug der Klägerin war bei einem Unfall beschädigt worden. Die Klägerin meldete den Schaden jedoch nicht innerhalb der einwöchigen Meldefrist, wie sie in den Versicherungsbedingungen festgelegt war, sondern erst nach Ablauf eines Jahres. Der Versicherer verweigerte daraufhin die Leistung und begründete sie mit der verspäteten Meldung.

Das Gericht wertete die verspätete Meldung als Obliegenheitsverletzung

Der 11. Zivilsenat des OLG Braunschweig hat in seinem Hinweisbeschluss ausgeführt, die Versicherungsnehmerin habe mit der verspäteten Anzeige gegen ihre Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag verstoßen. Die zunächst berechtigte Erwartung gehabt habe, der Unfallgegner werde für den Schaden aufkommen, ändere daran nichts.

Die Meldefrist beginnt mit dem versicherten Ereignis zu laufen!

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Wie das Gericht weiter ausführte, beginne die Meldefrist mit dem versicherten Ereignis zu laufen. Ob ein Versicherungsnehmer sich entschließe, seine Kaskoversicherung in Anspruch zu nehmen, sei dabei irrelevant.

Aufgrund der verspäteten Meldung sei es dem Versicherer nicht möglich gewesen den von der Klägerin behaupteten Unfallhergang zu überprüfen. Zudem habe die Klägerin ihr beschädigtes Fahrzeug bald nach dem Unfall veräußert, weshalb eine Besichtigung des Fahrzeugs nicht mehr möglich gewesen sei.

Die Versicherungsnehmerin nahm ihre Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Braunschweig nach dem Hinweisbeschluss zurück.

Anwaltliche Beratung im Schadensfall wichtig

Damit es nicht zu Frust und Enttäuschungen kommt, sollten Geschädigte die Abwicklung des Schadens und die Korrespondenz mit dem Versicherer nicht in eigene Hände nehmen, sondern dies zum Beispiel einem Anwalt überlassen. Dies gilt insbesondere im Haftpflichtfall.


Über den Autor

Der promovierte Jurist Wolf-Henning Hammer arbeitet seit 2016 als Rechtsanwalt in der Dortmunder Kanzlei Voigt. Zuvor war er unter anderem für den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) und den Bund der Versicherten tätig.

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