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Katze gesucht - Schulter verletzt Kein Wegeunfall: Warum die Berufsgenossenschaft hier nicht zahlen muss

Nach der Katze geschaut - Versicherungsschutz eingebüßt, sagte das Landshuter Sozialgericht - und vewehrte einem Arbeitnehmer Leistungen der Berufsgenossenschaft
Nach der Katze geschaut - Versicherungsschutz eingebüßt, sagte das Landshuter Sozialgericht - und vewehrte einem Arbeitnehmer Leistungen der Berufsgenossenschaft | Foto: Verena N./pixelio.de

Der Fall

Ein Arbeitnehmer machte sich spätabends von seiner Arbeit auf den Heimweg. Kurz vor Erreichen der Wohnung wollte er nur eben nach seiner Katze Ausschau halten. Er betrat eine an den Gehweg angrenzende Rasenfläche – und rutschte aus. Bei dem Sturz zog er sich eine Schulterverletzung zu.

Weil der Unfall auf dem Heimweg von der Arbeit geschehen war, beantragte der Mann Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Berufsgenossenschaft machte ihm allerdings einen Strich durch die Rechnung: Zwar habe sich der Mann auf dem Heimweg befunden. Zum Zeitpunkt des Ausrutschens sei er jedoch vom Weg zu seiner Wohnung abgewichen, argumentierte sie und wollte nicht zahlen.

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Das Urteil

Auch das Sozialgericht Landshut, vor dem der Fall schließlich landete, sah die Sache so: Es gelten nur solche Unfälle als Wegeunfälle, die sich auf dem direkten Weg zwischen Arbeitsstätte und Wohnung ereignen, beschied das Gericht. Jede privat motivierte Verrichtung beendet den Versicherungsschutz. Das gilt auch für so geringfügige Abweichungen wie die des Klägers, der lediglich einige Schritte auf den Rasen unternommen hatte. Wenn er auch nur einen Meter neben dem Gehweg ausgerutscht war: Leistungen der Berufsgenossenschaft stehen ihm nicht zu.

SG Landshut, Urteil vom 31. Juli 2017, Az. S 13 U 243/16

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