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Zulässiger Gestaltungsspielraum Wie sich durch Übertragung von Vermögenswerten Steuern sparen lassen

Rolf Tilmes ist Professor an der EBS Business School und leitet dort das PFI Private Finance Institute. Zudem ist er langjähriger Vorstandsvorsitzender des Financial Planning Standards Board Deutschland (FPSB).
Rolf Tilmes ist Professor an der EBS Business School und leitet dort das PFI Private Finance Institute. Zudem ist er langjähriger Vorstandsvorsitzender des Financial Planning Standards Board Deutschland (FPSB). | Foto: EBS

Beim Thema Vermögensnachfolge denken die meisten automatisch an eine endgültige und unwiderrufliche Übertragung von Vermögenswerten wie Immobilien oder Unternehmensanteilen auf ihre Nachfolger. Doch was viele nicht wissen: Möglich ist auch eine temporäre Verlagerung von Vermögensteilen oder Einkunftsquellen. Für Eltern kann es beispielsweise steuerlich interessant sein, Einkunftsquellen zeitweise auf die Kinder zu verlagern, etwa durch einen Zuwendungsnießbrauch.

Der temporäre Zuwendungsnießbrauch ist insbesondere für vermögende Familien mit Kindern von Interesse, denn durch eine geschickte Ausnutzung ist quasi ein Familiensplitting möglich. Das bedeutet, dass das Einkommen der Familie so verteilt wird, dass der Grundfreibetrag bei allen Beteiligten ausgenutzt wird. Beim Familiensplitting erzielen also neben den Eltern auch minderjährige Kinder Einkünfte, wodurch die Steuerbelastung der Familie insgesamt sinkt.

Laut Gericht zulässiger Gestaltungsspielraum

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Denkbar ist beispielsweise ein Zuwendungsnießbrauch an einem Grundstück oder an einer Eigentumswohnung. Dem Kind wird dann für eine vermietete Immobilie oder ein Grundstück befristet ein Nießbrauch eingeräumt. Das Kind ist dann Vermieter auf Zeit und erhält die Mieteinnahmen. Diese Mieteinkünfte muss das Kind in einer eigenen Steuererklärung angeben. Weil das Kind bis zum Grundfreibetrag – für 2018 sind das 9.000 Euro – jedoch keine Einkommensteuern zahlt und zusätzlich möglicherweise eigene Studienkosten steuermindernd ansetzen kann, fällt im Idealfall beim Kind keine Einkommensteuer an. Mit Fristablauf des Nießbrauchs wird das Kind automatisch im Grundbuch gelöscht, und die Eltern kassieren die Miete wieder selbst.

In einem aktuellen Urteil bestätigt das Finanzgericht Baden-Württemberg (11 K 2951/15) diesen Gestaltungsspielraum. Demnach ist es zulässig, wenn Eltern ihren Kindern befristet den Nießbrauch an einer vermieteten Immobilie zukommen lassen. Hierdurch kommen Eltern einerseits ihrer Unterhaltspflicht nach, andererseits sind die erzielten Einkünfte des betreffenden Kindes in der Regel nicht oder deutlich geringer zu versteuern als durch die Eltern. Das Motiv, Steuern zu sparen, gilt aus Sicht des Gerichts noch nicht als eine unangemessene steuerliche Gestaltung im Sinne des Paragrafen 42 der Abgabenordnung (AO). Entsprechende Kosten zur Einräumung des Nießbrauchs und sonstige steuerliche Auswirkungen bei Eltern und Kindern müssen individuell im Gesamtkontext geprüft werden.

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