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Zulässiger Gestaltungsspielraum Wie sich durch Übertragung von Vermögenswerten Steuern sparen lassen

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Konkret kann die Gestaltung so aussehen: Die Eltern besitzen ein Mietshaus mit einem jährlichen steuerlichen Gewinn von 12.000 Euro. Bei einem Grenzsteuersatz von 40 Prozent sind auf diesen Gewinn jährlich 4.800 Euro an Einkommensteuer zu zahlen. Durch den vereinbarten Zuwendungsnießbrauch sollen diese Mieteinnahmen nun an das Kind fließen und das Studium finanzieren. Als Folge wären die Gewinne aus der Vermietung beim Kind zu versteuern. Wenn das Kind eigene abzugsfähige Studienkosten von jährlich zum Beispiel 4.000 Euro hat, verbleibt nach Abzug des Grundfreibetrags kein zu versteuerndes Einkommen. Eine Steuerbelastung entfällt damit für das Kind, und die Ersparnis durch das Modell beläuft sich im Beispiel auf jährlich 4.800 Euro.

Rat vom Steuerberter einholen

So einfach das Modell auch klingt, so wichtig ist es, einige Dinge zu beachten. So entfällt beim Kind im Rahmen der Gewinnermittlung mangels Anschaffungskosten regelmäßig die steuerliche Abschreibung. Das Kind muss aufgrund der Vereinbarung als Vermieter auftreten, und die Mieter müssen hierüber informiert werden. Denn zahlen die Mieter weiter an den Eigentümer, spricht dies gegen die tatsächliche Durchführung der Nießbrauchsvereinbarung.

Zudem sind aufgrund der Einkünfte sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen zu prüfen, was häufig übersehen wird. Es ist zu klären, ob das Kind durch das Einräumen des Nießbrauchrechts aufgrund der dann vorhandenen eigenen Einkünfte aus der Familienversicherung ausscheidet. Sofern das Kind ohnehin privat oder eigenständig krankenversichert ist, ist das unerheblich. In anderen Fällen könnten aber sozialversicherungsrechtliche Aspekte der beschriebenen Gestaltung entgegenstehen.

Für mögliche weitere Fallstricke wie Schenkungsteuer, Übertragungsdauer oder die nötigen formalen Anforderungen empfiehlt es sich, vor dem Zuwendungsnießbrauch immer einen Steuerberater aufzusuchen. Dieser kann individuell beraten und errechnen, wie vorteilhaft das Modell ist. Wichtig ist auf alle Fälle, dass bei der Planung grundsätzlich nicht einzelne steuerliche Aspekte für eine Entscheidung ausschlaggebend sein dürfen, sondern vielmehr der Gesamtplan, individuelle Wünsche und Ziele der Familie und dass dies im Einklang mit den Aspekten der Nachfolgeplanung steht. Der steuerliche Vorteil ist somit mit vielen verschiedenen Facetten im ganzheitlichen Kontext zu prüfen.

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