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Kein Eintrag in Transparenzregister Bundesverwaltungsamt will Bußgelder verhängen

Hohenzollernbrücke in Köln: In der Domstadt hat das Bundesverwaltungsamt seinen Hauptsitz.
Hohenzollernbrücke in Köln: In der Domstadt hat das Bundesverwaltungsamt seinen Hauptsitz. | Foto: Mali Maeder / Pexels

Unternehmen  aller Branchen, darunter auch Finanz- und Versicherungsvermittler sowie Maklerpools, erhalten aktuell Post vom Bundesverwaltungsamt. Ein Beispiel für ein solches Schreiben hat der Bundesverband Finanzdienstleistung veröffentlicht.

Hier geht es zum Beispielbrief >>

Die Schreiben weisen die Unternehmen darauf hin, dass sogenannte wirtschaftlich berechtigte Personen nicht dem deutschen Transparenzregister gemeldet worden seien. Wörtlich heißt es in dem zitierten Schreiben: „Seit dem 1. Oktober 2017 besteht nach § 20 Abs. 1 S. 1 GwG (Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten vom 23. Juni 2017) u.a. für juristische Personen des Privatrechts, also auch für Aktiengesellschaften, die Pflicht, die in § 19 Abs. 1 GwG aufgeführten Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister elektronisch über www.transparenzregister.de mitzuteilen. Eine solche Mitteilung konnten wir in Ihrem Fall nicht feststellen.“

Die versäumte Meldung werte man als Ordnungswidrigkeit – die Unternehmensleitung hätte über die vor zwei Jahren eingeführten Meldepflicht Bescheid wissen müssen. Das Bundesverwaltungsamt wolle gegen das  Unternehmen daher einen Bußgeldbescheid erlassen. Man bitte um Stellungnahme.

Das deutsche Transparenzregister

In der Tat gibt es das genannte Transparenzregister hierzulande bereits seit Oktober 2017. Der deutsche Gesetzgeber will mit ihm Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einen Riegel vorschieben. In dem Register sollen Unternehmen offenlegen, ob noch weitere Personen („wirtschaftlich Berechtigte“) finanziell vom Unternehmen profitieren, ohne dass das formal aus Dokumenten oder bestimmten öffentlichen Registern hervorgeht. „Wirtschaftlich Berechtigte“ sind natürliche Personen, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Anteile an einem Unternehmen halten oder 25 Prozent der Stimmrechte auf sich zu vereinigen.

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Im Register anzugeben sind Namen, Geburtsdatum, Wohnort sowie Art und Umfang ihres wirtschaftlichen Interesses. Die Pflicht gilt für Gesellschaften beinahe aller Rechtsformen, wie AGs (Aktiengesellschaften), GmbHs (Gesellschaften mit beschränkter Haftung), UGs (Unternehmergesellschaften), Genossenschaften, Stiftungen, Vereine, aber auch für eingetragene Personengesellschaften. Ausgenommen sind GbRs (Gesellschaften bürgerlichen Rechts).

Das Bundesverwaltungsamt hat einen Fragen-Antworten-Katalog erstellt, den auch der AfW auf seiner Internetseite veröffentlicht hat.

Häufige Fragen zum Transparenzregister >>

Das Transparenzregister ist berechtigten Behörden zugänglich, aber nicht öffentlich einsehbar. Bei Fragen zum Register sollten sich Unternehmen direkt an die kostenlose Hotline des Bundesverwaltungsamts wenden, rät man beim AfW.

Telefon-Hotline des Transparenzregisters: 0 800 - 1 23 43 37

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