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Aktualisiert am 07.10.2009 - 16:36 Uhrin AltersvorsorgeLesedauer: 2 Minuten

Keine Angst vor der Riester-Rente: Der Ratgeber für die Praxis

Foto: Fotolia
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Jedes Jahr ein monströses, kompliziertes Antragsformular ausfüllen – das verlangte bis vor ein paar Jahren der Staat noch von jedem Riester-Sparer, der für seinen Vertrag Zulagen kassieren wollte. Den Unsinn dieser Bürokratie hat er jedoch zügig eingesehen und abgeschafft. Wer jetzt die staatliche Zulage für seinen Riester-Vertrag abräumen will, braucht nur einmal ein Formular auszufüllen. Und zwar macht er das gleich, wenn er den Riester-Vertrag abschließt. Durch diesen Dauerzulagenantrag erlaubt der Sparer seinem Vertragsanbieter, jedes Jahr die Zulage für ihn zu beantragen. Weitere Handlungen überflüssig. Verdient der Riester-Sparer jedoch soviel Geld, dass es sich auch lohnt, Beiträge als Sonderausgaben von der Steuer abzusetzen, muss er sich erneut rühren. Dann muss er in seiner Steuererklärung auf dem Hauptformular in Zeile 73 ein Kreuz setzen und zusätzlich das Formular „Anlage AV“ ausfüllen (siehe Grafik). Zusätzlich legt er dieser Anlage auch die Bescheinigung bei, die ihm sein Riester-Vertragsanbieter jährlich über die eingezahlten Beiträge ausstellt. Hier muss er unbedingt darauf achten, dass seine Sozialversicherungsnummer auf der Bescheinigung eingetragen ist. Fehlt sie, kann das Finanzamt die Steuerersparnis kippen. Und das tut es auch gern einmal, ohne Bescheid zu sagen. Die DAS-INVESTMENT.com-Ausfüllhilfe 1. Unmittelbar begünstigt ist ein Sparer, der selbst zu den förderfähigen Personen gehört. Das sind grundsätzlich alle rentenversicherten Menschen. Einen genaueren Katalog finden Sie hier. 2. Für die Einkommensangaben braucht der Riester-Sparer den Sozialversicherungsbescheid, den er einmal im Jahr von seinem Arbeitgeber bekommt. Gut aufheben: Die Daten beziehen sich immer auf die Angaben vom Vor-Vorjahr. 3. Mittelbar begünstigt sind Riester-Sparer, die selbst nicht zu den Geförderten gehören, deren Ehepartner jedoch Zulage bekommt. Mittelbar begünstigte Sparer brauchen keine eigenen Beiträge einzuzahlen.

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