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Keine Aufklärung über Provisionen: Südwestbank zu Schadensersatz verurteilt

Quelle: Fotolia
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Das Landgericht Stuttgart hat die Südwestbank AG wegen fehlerhafter Anlageberatung zur Zahlung von rund 29.000 Euro zuzüglich Zinsen an einen Kläger aus Sigmaringen verurteilt (Aktenzeichen 25 O 513/08). Dieser hatte sich 1995 aus steuerlichen Gründen und zur Altersvorsorge mit 60.000 Mark zuzüglich fünf Prozent Agio an der DG-Immobilien-Anlage Nr. 36, einer Seniorenresidenz in Oberursel, beteiligt und letztlich erheblichen finanziellen Schaden erlitten.

Das Landgericht Stuttgart kam in seinem Urteil vom 29. Oktober zu der Überzeugung, dass die Beratung fehlerhaft war, weil der Bankberater nicht darauf hingewiesen hatte, dass die Südwestbank AG für die Vermittlung der Beteiligung eine mindestens achtprozentige Provision erhalten würde. Nach der Überzeugung des Gerichts war selbst dem Anlageberater die Höhe der Vermittlungsprovision für die Südwestbank nicht bekannt.

Bewusste Täuschung

Das Gericht machte deutlich, dass sich zwar bei genauerem Studium des Fondsprospektes die Höhe der Provision ermitteln lasse. Aber von den Prospektherausgebern sei sie wohl bewusst in zwei vermeintlich unterschiedliche Positionen aufgeteilt worden.

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Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb im Zeichnungsschein statt fünf plus drei Prozent nicht insgesamt acht Prozent Agio aufgeführt worden seien. Der Zeichnungsschein und der Fondsprospekt seien daher irreführend. Auch die Erläuterungen des Beraters seien nicht geeignet gewesen, den Kläger über die korrekte Provisionshöhe der beklagten Bank aufzuklären.

„Das Landgericht bestätigt einmal mehr, dass nach der Rechtsprechung auch die Höhe der Provisionen offen zu legen ist, insbesondere Angaben zur Höhe der Rückvergütungen korrekt sein müssen“, so Anlegeranwältin Petra Brockmann von der Kanzlei Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft. „Selbst wenn der Berater behaupten sollte, auf fünf Prozent Agio als Rückvergütung hingewiesen zu haben, es aber tatsächlich acht Prozent waren, haftet die beratende Bank wegen Falschinformation. Wird überhaupt nicht über Rückvergütungen informiert, wäre selbstverständlich ebenfalls Schadensersatz zuzusprechen.“

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