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Aktualisiert am 28.01.2020 - 09:19 Uhrin FinanzberatungLesedauer: 5 Minuten

Kick-Back-Kommentar: Wann freie Berater über Provisionen aufklären müssen

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Es entspricht nicht nur der Lebenserfahrung, dass eine geschäftliche Tätigkeit in der Regel nur entgeltlich erbracht wird, sondern ist im Dienst-, Werk- und Maklerrecht normiert. Dort gilt eine Vergütung immer als stillschweigend vereinbart, wenn die Leistung den Umständen nach nur gegen Vergütung zu erwarten ist. Eine Einigung über die Entgeltlichkeit wird gesetzlich vermutet. Pflichten der Banken reichen weiter Mit der Vereinbarung und Entgegennahme der Provision verhält sich der freie Finanzdienstleister also vertragskonform. Anders ist dies nach Auffassung des BGH bei Banken. Dort könnte eine Anlageempfehlung von Kunden als allgemeine, nicht gesondert vergütungspflichtige Dienstleistung innerhalb der auf Dauer angelegten Geschäftsbeziehung missverstanden werden.
Diese Unterscheidung zwischen freien Finanzdienstleistern einerseits und Banken andererseits bestätigen andere aktuelle Urteile. So differenzierte der BGH mehrfach zwischen Bankberatung und Beratung durch freie Finanzdienstleiter, beispielsweise bei der Plausibilitätsprüfung oder bei der Auswertung von Presseberichten, wobei die Pflichten der Bank regelmäßig weiter gingen. Während die Instanzgerichte bislang nur zwischen Anlagevermittlung und Anlageberatung unterscheiden, scheint der BGH nunmehr zwischen Anlagevermittlung, freier Anlageberatung und Bankberatung zu differenzieren. Dieses Verständnis der BGH-Rechtsprechung ist allerdings höchstrichterlich noch nicht ausdrücklich bestätigt worden. Unabhängig von der hier vertretenen Auffassung sollten daher künftig auch freie Anlageberater die Kunden über die Höhe der Provisionen gesondert aufklären, um Haftungsrisiken zu vermeiden. Eine dokumentierte Aufklärung ist immer noch der beste Schutz vor eventuellen Regressforderungen der Anleger. Zur Website der BMS Rechtsanwälte - Kanzlei für Finanzdienstleister

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