EUGH-Urteil Kindererziehungszeiten im EU-Ausland zählen zur Rente
Die Entscheidungen der Vorinstanzen
Nachdem ihre Berufung zurückgewiesen worden war, legte die Klägerin Revision beim Obersten Gerichtshof in Österreich ein. Da der Oberste Gerichtshof Zweifel daran hatte, ob in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegte Kindererziehungszeiten bei der Berechnung der Altersrente zu berücksichtigen sind, bat er den Europäischen Gerichtshof (EUGH) um Hilfe.
Das EUGH-Urteil
Der EUGH gab der Klägerin Recht. Wenn eine Person vor und nach der Kindererziehungszeit im Ausland in ihrer Heimat gearbeitet und Beiträge entrichtet hat, sollten die Zeiten im Ausland bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden.
„Wenn die Klägerin Österreich nicht verlassen hätte, wären ihre Kindererziehungszeiten bei der Berechnung ihrer österreichischen Altersrente berücksichtigt worden“, erklären die EUGH-Richter. Folglich sei die Frau nur deshalb benachteiligt, weil sie von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat. Dies verstößt aber nach EUGH-Auslegung gegen Artikel 21 AEUV.

