Klage abgewiesen Bafin darf persönliche Daten speichern
Die Bestimmung aus dem Gesetz über den Wertpapierhandel ( WpHG ), die der Datenspeicherung zugrunde liegt, sei verfassungsgemäß, entschieden die Richter. Laut Paragraf 34 d des WpHG darf ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen einen Mitarbeiter nur dann mit der Beratung betrauen, wenn dieser sachkundig ist und über die für die Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit verfügt. Um dies zu prüfen darf die Bafin eine interne Datenbank führen darf, die personenbezogene Daten der Anlageberater enthält.
Die Speicherung der Daten verletze nicht das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, so die Richter. Schließlich gehe es bei diesem Grundrecht darum, dass keine Daten gespeichert werden dürfen, ohne dass der Betroffene über Umfang der Daten und Zweck der Datenspeicherung informiert wird. Bei der Bafin-Datenbank sei es den Beratern aber von vorne rein klar, um welche Daten es geht und wofür sie verwendet werden dürfen.
Außerdem seien die gespeicherten Daten nach Auffassung des Gerichts nicht aussagekräftig genug, um die Erstellung eines Persönlichkeitsprofils der Mitarbeiter zu ermöglichen. Daher hätten die Kläger keinen Anspruch auf Löschung ihrer personenbezogenen Daten.
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