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Klage von Sparkassen-Mitarbeitern Bafin darf persönliche Daten von Anlageberatern speichern

Vorname und Name, Geburtsdatum und -ort sowie Beginn ihrer Beschäftigung und Funktion im Sparkassenwesen – diese Informationen habe die Bafin über sie gespeichert, teilte die Aufsichtsbehörde für die deutsche Finanzbranche Mitarbeitern unterschiedlicher Sparkassen mit. Gemeinsam klagten die Betroffenen die Löschung ihrer Daten ein, denn entsprechende Anträge der Anlageberater beziehungsweise Vertriebsbeauftragten hatte die Bafin zuvor abgelehnt.

Bereits vor vier Jahren wies das Verwaltungsgericht Frankfurt allerdings die Klage ab. Gegen dieses Urteil mit bundesweiter Bedeutung (vom 2. Juli 2014; Aktenzeichen: 6 A 673/15) gingen die Kläger in Berufung. Doch auch der 6. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in Kassel entschied am Mittwoch gegen die Sparkassenmitarbeiter und wies die Berufungsklage gegen die erstinstanzliche Entscheidung zurück.

Anspruch auf Löschen der Daten nicht erfüllt

Die Kasseler Richter begründen ihr Votum damit, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch auf das Löschen der personenbezogenen Angaben nach den Regeln des Datenschutzes nicht erfüllt seien. Aus den von der Bafin umgesetzten Gesetzen ergebe sich klar, welche Daten im Mitarbeiter- und Beschwerderegister der Aufsichtsbehörde zu speichern sind. Das seien Angaben, mit denen die betreffenden Mitarbeiter identifiziert werden können.

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Konkret notwendig seien zur Identifikation der Personen die Angabe von Vorname, Familien- und Geburtsname, Tag und Ort der Geburt. Das Gesetz regelt zwar nicht die Dauer des Speicherns. Doch das „ist verfassungsrechtlich unbedenklich“, erklärt Helmut Schmidt, Richter am Verwaltungsgerichtshof. „Auch aus einer etwaigen Verfassungswidrigkeit der Rechtsgrundlagen ergibt sich kein Löschungsanspruch.“

Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht?

„Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen“, so der Pressesprecher des Verwaltungsgerichtshofs weiter. „Gegen die Nichtzulassung der Revision haben die Kläger die Möglichkeit der Beschwerde“, erklärt Verwaltungsrichter Schmidt. Darüber hätte in der nächsthöheren, dritten Instanz dann das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden.

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