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Aktualisiert am 27.01.2020 - 16:09 Uhrin FinanzberatungLesedauer: 5 Minuten

Klaus Nieding: „Die Klagewelle gegen Berater dürfte ausbleiben“

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DAS INVESTMENT.com: Die Branche beklagt, dass Rechtsanwälte unter dem Etikett des Anlegerschutzes zunehmend aggressiv um Mandate von mehr oder weniger von Kapitalanlagebetrug bedrohten Anlegern werben und dabei auch mal über das Ziel hinausschießen. Ein erstes Urteil hat Grenzen der Anlegerakquisition für Anwaltskanzleien gezogen (DAS INVESTMENT.com berichtete). Sind das bedauerliche Einzelfälle oder braucht Ihr Berufsstand eine Qualitätskontrolle? Nieding: Auch wir beobachten mit einer gewissen Sorge und oft auch mit Unverständnis den Einzug bestimmter Unsitten. Die Schaffung „neuer Qualitätskontrollen" braucht es dabei aber nicht. Vielmehr sollte sich der ratsuchende Anleger nur an diejenigen Anlegerkanzleien wenden, die nachgewiesenermaßen seit Jahren als Marktführer über eine entsprechende Erfolgsbilanz verfügen. Dazu ist unter anderem das maßgebliche Branchenrating im „Juve Handbuch Wirtschaftskanzleien" (aktuelle Ausgabe 2008/2009) im Kapitel Kapitalanlegerschutz geeignet.  Aber auch andere neutrale Publikationen aus der Wirtschaftspresse sind für Empfehlungen geeignet. So bewertet etwa die „Wirtschaftswoche“ auch regelmässig die zehn führenden Anlegeranwälte. DAS INVESTMENT.com: Wie kann der Berater seinem Kunden verdeutlichen, dass er wirklich bedarfsorientiert berät? Nieding: Indem er zunächst eine umfangreiche Anlayse aller bisherigen Anlageerfahrungen des Kunden, seiner bisherigen Vermögens- und Anlagestruktur, seiner familiären und beruflichen Situation sowie seiner Anlageziele vornimmt. Darüber hinaus muss er sich die Zeit nehmen und die jeweiligen Produkte beziehungsweise Anlagekategorien dem Kunden umfassend erläutern. Wie in vielen anderen Bereichen auch heißt das Zauberwort: Nachhaltigkeit – nicht der schnelle Vertriebserfolg, sondern nachhaltige Beratung muss das Ziel sein und ist unter dem Strich wirtschaftlicher. DAS INVESTMENT.com: Wie viel Beweiskraft hat ein Beratungsprotokoll und wem kommt sie bislang im Streitfall meist zu Gute – Anleger oder Berater? Sollten Anleger und Berater es stets gemeinsam unterschreiben? Nieding: Ein von beiden Seiten unterzeichnetes Beratungsprotokoll mit individuellen Inhalten hat in der Praxis einen extrem hohen Beweiswert. Der Anleger sollte ein solches Protokoll nur unterzeichnen, wenn die Inhalte stimmen. Es versteht sich von selbst, dass eine Blankounterzeichnung nicht in Betracht kommt.
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