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in Aus der Fondsbranche: neue ProdukteLesedauer: 2 Minuten

Kleinanlegerschutzgesetz Bei diesen Anbietern gibt es Direktinvestments ohne Erlaubnispflicht

Erlaubnis nach Paragraf 34 f GewO, Geeignetheitsprüfung und Dokumentation: Nach dem Inkrafttreten des Kleinanlegerschutzgesetzes wird sich die Vermittlung von Direktinvestments schwieriger gestalten. Aber nicht bei allen Produkten. Welche Ausnahmen es gibt - und warum - fasst der Maklerpool Jung, DMS & Cie. (JDC) zusammen.

Welche Direktinvestments sind betroffen?

Im Gesetzestext ist abschließend festgelegt worden, dass zu den prospektpflichtigen Vermögensanlagen zukünftig alle sonstigen Anlagen gehören, „die einen Anspruch auf Verzinsung und Rückzahlung gewähren, oder im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld einen vermögenswerten auf Barausgleich gerichteten Anspruch vermitteln“, schreibt JDC. So fallen direkte Investitionen in Rohstoffe wie Diamanten und Gold, wenn sie physisch erworben werden nicht unter die Regulierung, „sofern kein Verzinsungsanspruch mit festem Rücknahmepreis in die Angebote reinformuliert worden ist“.

Und was ist mit Containern?

„Bei den Container Direktinvestments führt das überwiegend zu der Beurteilung, dass die Angebote, die keine Garantien für die Rückzahlung des anteiligen Kaufpreises nach Ablauf der Mietdauer aussprechen, nicht unter die Prospektpflicht fallen und daher auch zukünftig zu ihrem Vertrieb keine Erlaubnis nach § 34 f GewO bedürfen“, schreibt der Maklerpool und nennt fünf Anbieter, die solche nicht erlaubnispflichtigen Produkte jetzt schon beziehungsweise bald im Angebot haben (werden).

Produkte ohne garantierte Rücknahme bereits vorhanden bei:

P&R 

CH2

Magellan

Produkte ohne garantierte Rücknahme in Vorbereitung/Prüfung bei: 

Buss

Solvium.

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