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Kleinanlegerschutzgesetz Diese Übergangsfristen gelten für 34f-Vermittler

Mit dem Kleinanlegerschutzgesetz nahm der Gesetzgeber partiarischen Darlehen, Nachrangdarlehen und bestimmten Direktinvestments in das Vermögensanlagengesetz auf. Damit sind diese Anlagen grundsätzlich erlaubnispflichtig gemäß Paragraf 34f Abs. 1 Nr. 3 GewO („Vermögensanlagen“). Auch die Fristen für die Beantragung der Erlaubnis und den Nachweis der erforderlichen Sachkunde stehen nun fest.

So haben Vermittler von partiarischen Darlehen und Nachrangdarlehen fast sechs Monate Zeit, die entsprechende Gewerbeerlaubnis einzuholen, sofern Sie am 10. Juli  im Besitz der Erlaubnis § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO (Erlaubnis für Vermittlung von Darlehen) waren. Das berichtet der Weiterbildungsanbieter Going Public. Für den Nachweis der Sachkunde sind es sogar knapp zwölf Monate. Vermittler von bestimmten Direktinvestments - und zwar von solchen, die einen Anspruch auf Verzinsung und Rückzahlung gewähren oder im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld einen vermögenswerten auf Barausgleich gerichteten Anspruch vermitteln - haben allerdings nur bis zum 15. Oktober 2015 Zeit.

Eine tabellarische Übersicht der Fristen finden Sie hier: 

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