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Neue Handelspartner-Verträge Königswege nennt Bedingungen für Kundenbestand-Mitnahme

Von Lesedauer: 2 Minuten
Frau prüft Verträge
Frau prüft Verträge: Die neuen Handelspartner-Verträge von Königswege räumen Vertriebspartnern das Recht am eigenen Kundenbestand ein. | Foto: Pexels

Ein häufiger Kritikpunkt am Strukturvertrieb ist das Recht am eigenen Kundenbestand. Verlässt ein Vertriebspartner das Unternehmen, darf er die Kunden, die er angeworben und betreut hat, meist nicht zu seinem neuen Arbeitgeber oder in die Selbstständigkeit mitnehmen. Im Juni kündigte der Finanzvertrieb Königswege an, dies ändern zu wollen (DAS INVESTMENT berichtete).

 

 

Nun ist es soweit: Ab dem 1. Oktober gelten bei Königswege neue Handelspartner-Verträge. Macht der Vertriebspartner sich als Makler selbständig oder wechselt er zur Konkurrenz, dann hat er die Möglichkeit, seinen Bestand mitzunehmen. Im Gegenzug übernimmt der Vertriebspartner die Kundenbetreuung, einschließlich der "Pflicht zur Ergreifung der erforderlichen
Stornoverhinderungsmaßnahmen". Damit verpflichtet sich der Vermittler, keine Umdeckungsmaßnahmen in die Wege zu leiten.

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Anteilige Stornohaftung und schriftliche Erklärung aller Kunden

Außerdem muss der Vermittler sich bereit erklären, seinen Anteil an der Stornohaftung zu übernehmen. Und drittens muss der Ex-Königswege-Partner schriftliche Erklärungen aller seiner Kunden einholen, dass sie sich künftig von ihm und nicht von Königswege betreuen lassen wollen. Wird eine dieser Bedingungen nicht erfüllt, verbleibt der Bestand bei Königswege.

Verstirbt der Vertriebspartner, nachdem er in der Königswege-Hierarchie eine gewisse Position erreicht hat, oder verlässt er die Branche, zum Beispiel wegen einer Krankheit, dann erhalten er oder seine Erben für einen gewissen Zeitraum weiter eine Vergütung als Kompensation.

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