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Können Versicherer bald nicht mehr in offene Immobilienfonds investieren?

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Hintergrund hierfür sind ersichtlich die allgemeinen Grundsätze des Versiche-rungsaufsichtsgesetzes, nach denen die Bestände des gebundenen Vermögens so anzulegen sind, dass möglichst große Sicherheit und Rentabilität bei jederzeitiger Liquidität des Versicherungsunternehmens erreicht wird. Mit dem Ziel der jederzeitigen Liquidität verträgt sich natürlich die dargestellte zweijährige Mindesthaltefrist nicht.

Sollte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) in Zukunft in ihrer Verwaltungspraxis der Begründung zur neuen Anlageverordnung Bedeutung zumessen, würden dadurch Investitionen von Versicherungsunternehmen in offene Immobilienfonds bei Einführung der geplanten 24-monatigen Haltefrist ausgeschlossen.

Dieses Ergebnis mit weitreichenden Folgen findet sich weder als Ziel der neuen Anlageverordnung noch als solches im „Gesetz zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts“ aus dem Bundesfinanzministerium.

Dem Vernehmen nach sollen derzeit bereits Gespräche stattfinden, um die Ziele des Anlegerschutzes bei offenen Immobilienfonds mit den Zielen des Versicherungsaufsichtsrechts so in Einklang zu bringen, dass Versicherungsunternehmen auch zukünftig noch in offene Immobilienfonds investieren können.

Die weitere Entwicklung bleibt also spannend. Vielleicht trägt die Verzögerung im Gesetzgebungsprozess mit dazu bei, für alle Seiten akzeptable Lösungen zu finden.

Der Autor: Bernulph von Crailsheim, Rechtsanwalt und Steuerberater, ist Partner der Kanzlei Dewey & LeBoeuf LLP in Frankfurt.

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