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Kommentar: Wann liegt ein erlaubnispflichtiges Geschäft bei geschlossenen Fonds vor?

Aktualisiert am in Recht & SteuernLesedauer: 3 Minuten
Thomas Zacher
Thomas Zacher, Kanzlei Zacher & Partner

Der Bundesgerichtshof (BGH) stellt in seinem Urteil (Az. II ZR 15/08 vom 7. Dezember 2009) klar, dass auch dann, wenn sich ein geschlossener Fonds ausschließlich mit der Anschaffung und Veräußerung von Wertpapieren und Fondsanteilen – und damit mit Finanzinstrumenten im Sinne von Paragraf 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 Kreditwesengesetz – beschäftigt, kein erlaubnispflichtiges Finanzkommissionsgeschäft im Sinne von Paragraf 32 KWG vorliegt.

Das Urteil bestätigt die neuere Entwicklung in der finanzaufsichtsrechtlichen Rechtsprechung, nach der ein derartiger Handel im Rahmen eines geschlossenen Fonds zwar Finanzinstrumente betrifft, „aber für eigene Rechnung“ der Fondsgesellschaft stattfindet und dementsprechend nicht erlaubnispflichtig ist.

Obwohl bei den betreffenden Fonds durchaus eine Plattform geschaffen wurde, um Publikumsanleger bei der Wertpapieranlage zu bündeln, verneint der BGH die rein wirtschaftliche Betrachtungsweise und stellt darauf ab, dass rechtlich gesehen der Fonds lediglich sein eigenes Vermögen angelegt habe, wenn dies auch aus den Einlagen der Anleger stammte.

Der BGH stellt aber zu gleich klar, dass bei der inhaltlichen Beurteilung des Prospektes nicht nur maßgeblich ist, was die Fondsgesellschaft selbst unmittelbar tut, sondern entsprechend detaillierte Angaben auch für den Investitionsgegenstand nötig sind. Wenn die Fondsgesellschaft ihrerseits hauptsächlich Beteiligungen an einem dritten Unternehmen erwirbt, muss auch dessen Geschäftstätigkeit dargestellt werden. Insoweit erteilt der BGH also einer rein formalen Betrachtungsweise eine Absage.

Wann haften die Hintermänner?

Weiterhin stellt das Gericht klar, dass eine Prospekthaftung für sogenannte Hintermänner auch dann in Betracht kommt, wenn die betreffende Person lediglich durch mittelbare Beteiligungen einen entsprechenden Einfluss auf die Geschäftstätigkeit des Unternehmens hat. Dabei ist es nicht erforderlich, dass ein derartiger Hintermann nach außen in Erscheinung tritt. In der Praxis ist es natürlich oft für Anleger sehr schwer, derartige „Hintermänner“ zu erkennen, wenn sie nicht über entsprechendes Insider-Wissen verfügen.

Bedeutsam ist schließlich auch die Aussage zur Verjährung der allgemeinen Prospekthaftung, welche gesetzlich ja nicht ausdrücklich geregelt ist. In Anlehnung an die Änderung des Paragraf 46 Börsengesetz im Juli 2002 stellt der BGH nun klar, dass die Verjährungsfrist ein Jahr seit dem Zeitpunkt der Kenntnis des Anlegers von dem Prospektfehler beträgt, also nicht mehr lediglich nur sechs Monate wie bisher. Verlängerung der Verjährungsfrist bestätigt

Die kenntnisunabhängige Maximalfrist beträgt hingegen weiterhin – wie bisher – drei Jahre für die Prospekthaftung im engeren Sinne. Diese Verlängerung hatten viele Insider bereits erwartet, der BGH stellt sie nun erstmals fest. Damit wird zugleich die Ungleichheit zwischen der Prospekthaftung im engeren Sinne und der Vertriebshaftung etwas ausgeglichen.

Wie unter anderem zuletzt auf dem VGF-Summit bemängelt wurde, unterliegt die Prospekthaftung im engeren Sinne deutlich kürzeren Verjährungsfristen als die Haftung des Vertriebes (drei beziehungsweise zehn Jahre), obwohl oft Prospektfehler der Anknüpfungspunkt für die Haftung in beiden Fällen sind. Zum Autor: Thomas Zacher ist Fachanwalt für Steuer-, Bank- und Kapitalmarktrecht bei der Kölner Kanzlei Zacher & Partner. Zacher ist darüberhinaus Professor für Wirtschaftsrecht, Steuerwesen und International Management.

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