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Aktualisiert am 01.11.2010 - 17:20 Uhrin FinanzberatungLesedauer: 6 Minuten

Kommentar zum Anlegerschutzgesetz: Ist die Kuh wirklich vom Eis?

Philipp Mertens, BMS Rechtsanwälte
Philipp Mertens, BMS Rechtsanwälte
Der seit Mai dieses Jahres schwelende Streit zwischen dem Bundesfinanzministerium (BMF) und dem Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) scheint Brancheninformationen zufolge beigelegt. Der Streit hatte sich an dem aus dem BMF vorgelegten Diskussionsentwurf eines „Gesetzes zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes“ und den darin enthaltenen Vorschlägen zur Regulierung des „Grauen Kapitalmarkts“ entzündet.

Der Entwurf sah unter anderem vor, geschlossene Fonds zum Finanzinstrument im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG) aufzuwerten. Damit hätte der Vertrieb dieser Produkte nur noch unter der Kontrolle der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) stattfinden können.

Nach dem nun gefundenen Kompromiss sollen geschlossene Fonds nun zwar Finanzinstrumente bleiben, aber – wie Investmentfonds – über eine Ausnahme auf Basis einer entsprechenden Gewerbeerlaubnis vertrieben werden dürfen.

Um den Zielen des Koalitionsvertrages dennoch zu genügen, sollen dafür die Anforderungen nach der Gewerbeordnung verschärft werden. Im Gespräch ist der Nachweis entsprechender Sachkunde sowie einer entsprechenden Vermögensschadenhaftplichtversicherung sowie die Einführung eines Registers.

Rückblick: Was die Regierung wollte

Die Koalitionsparteien CDU/CSU und FDP hatten in ihrem Koalitionsvertrag das Ziel ausgerufen, den Anlegerschutz durch Schaffung eines konsistenten Finanzdienstleistungsrechts zu stärken, damit Verbraucher zukünftig besser vor vermeidbaren Verlusten und falscher Finanzberatung geschützt werden. Ein angemessener Anlegerschutz gegen unseriöse Produktanbieter und Falschberatung sollte prinzipiell unabhängig davon gewährleistet werden, welches Produkt oder welcher Vertriebsweg vorliegt.

Um dieses Ziel zu erreichen, sollte die Haftung für Produkte und Vertrieb verschärft werden. Die Anforderungen an Berater und Vermittler insbesondere in Bezug auf Qualifikation, Registrierung, und Berufshaftpflicht in Anlehnung an das bestehende Versicherungsvermittlergesetz vereinheitlicht werden.

Der Diskussionsentwurf aus dem Hause Schäuble setzte dieses Ziel zwar weitgehend um, von einer Anlehnung an das bestehende Versicherungsvermittlergesetz konnte jedoch in einem wesentlichen Punkt keine Rede sein, der Frage nach der zuständigen Aufsichtsbehörde.

Der Vertrieb von Versicherungen ist bekanntlich seit dem 22. Mai 2007 nach Paragraf 34d der Gewerbeordnung (GewO) aufsichtpflichtig und untersteht der Überwachung durch die jeweils zuständigen Industrie- und Handelskammern. Die Aufsicht erfolgt in Form einer reinen Zulassungsaufsicht, das heißt wer Versicherungen vermitteln möchte, muss hierfür einmalig bestimmte Voraussetzungen nachweisen (Zuverlässigkeit, Sachkunde, Vermögensschadenhaftpflicht).

Erlaubnis wie ein Führerschein

Ob er aber beispielsweise seinen Pflichten nach dem Versicherungsvertragsgesetz im laufenden Betrieb nachkommt, unterliegt keiner aufsichtsrechtlichen Kontrolle. Anders als etwa Finanzvermittler nach Paragraf 34c GewO, unterliegen Versicherungsvermittler auch nicht der Prüfpflicht nach der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV). Man kann die Erlaubnis folglich mit einer Führerscheinprüfung vergleichen. Einmal erlangt, berechtigt sie zum lebenslangen Vermitteln.
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