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Aktualisiert am 01.11.2010 - 17:20 Uhrin FinanzberatungLesedauer: 6 Minuten

Kommentar zum Anlegerschutzgesetz: Ist die Kuh wirklich vom Eis?

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Anders stellt sich die Aufsicht der Bafin über Banken und Finanzdienstleistungsinstitute dar. Diese unterliegen neben der Zulassungsaufsicht (Zuverlässigkeit, Eigenkapitalnachweis, fachliche Eignung) auch einer laufenden Kontrolle. Die laufende Aufsicht stellt sich dabei sowohl als Solvenzaufsicht (Monatsausweise, Vorlage von Jahresabschluss, Lagebericht und Prüfungsberichten) als auch als Fachaufsicht (Prüfung der Meldepflichten und Verhaltensregeln des Wertpapierhandelsgesetz WpHG) dar.

Insbesondere die laufende Aufsicht führt bei kleineren Finanzdienstleistungsinstituten zu einem nennenswerten finanziellen Aufwand. Denn unabhängig von einer handelsrechtlich bestehenden Pflicht, muss der Jahresabschluss in jedem Fall durch einen Abschlussprüfer erstellt werden, und auch die WpHG-Prüfung hat durch einen geeigneten Prüfer zu erfolgen. So kommen leicht einige tausend Euro jedes Jahr für den Unterhalt der Erlaubnis zusammen.

Das Schlupfloch Haftungsdach

Diesen Pflichten kann man entgehen, wenn man von einer aufsichtsrechtlichen Ausnahmeregelung – dem so genannten Haftungsdach – Gebrauch macht. Danach benötigt derjenige keine eigene Erlaubnis, der bestimmte Finanzdienstleistungen (Anlage- oder Abschlussvermittlung, Platzierungsgeschäft, Anlageberatung) ausschließlich für Rechnung und unter der Haftung eines Finanzdienstleistungsinstituts erbringt.

Um die gegenüber Verbrauchern unbegrenzbare Haftung einigermaßen zu kontrollieren, machen Haftungsdächer ihren vertraglich gebundenen Vermittlern aber nicht selten konkrete Produktvorgaben. Eine Einschränkung, die zahlreiche Vermittler als störend empfanden.
Insbesondere aufgrund dieser im Vergleich zur aktuellen Rechtslage massiven aufsichtsrechtlichen Verschärfung des Vertriebs von geschlossenen Fonds, fürchtete das Bundeswirtschaftsministerium einen Massenexodus unter den freien Finanzdienstleistern.

Zahlreiche Kampagnen aus der Branche schürten diese keineswegs unbegründete Sorge. Doch dieser Streit scheint wohl beigelegt zu sein, wenn denn der Vertrieb geschlossener Fonds künftig über eine Ausnahmeregelung mit der entsprechenden Gewerbeerlaubnis erfolgen darf. Noch liegt ein solcher Gesetzesentwurf nicht vor.

Ausblick: Die Knackpunkte jeder Regelung

Doch schon jetzt stellen sich zahlreiche Fragen. Von besonderer Bedeutung, neben der konkreten Ausgestaltung des Sachkundenachweises, dürfte die Lösung des so genannten Grandfathering-Problems werden:  Wie geht man also mit denjenigen Vermittlern um, die, ohne eine einschlägige Ausbildung zu haben, ihren Job trotzdem schon seit Jahren ausüben.

Um solchen Finanzdienstleistern nicht die Existenz zu rauben, wäre es beispielsweise denkbar, dass diese innerhalb einer großzügig bemessenen Übergangsfrist eine einschlägige Ausbildung nachholen können.
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