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in Recht & SteuernLesedauer: 3 Minuten

Kommentar zur bAV: Rente ab 67 trotz Zusage ab 65

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Auswirkungen bei Direktversicherungen


Bei beitragsorientierten Zusagen über Direktversicherungen, die vor 20.04.2007 erteilt wurden, gilt ebenfalls die neue Regelaltersgrenze, auch wenn die Versicherungen auf das 65. Lebensjahr abgeschlossen wurden. Sofern allerdings bei Ausscheiden das versicherungsvertragliche Verfahren angewendet wird, ergeben sich bei tatsächlichem Rentenbeginn mit 65 Jahren in der Regel keine Auswirkungen. Probleme entstehen erst, wenn der Mitarbeiter bis zur Regelaltersgrenze tätig wird, die Versicherung aber bereits vorher abläuft.

Wurde in der Direktversicherung aber eine Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) oder eine Todesfallleistung in Prozent der Altersrente versichert, so können sich durchaus Prob¬leme ergeben. Denn die versicherte Altersrente (ab 65) ist zu gering. Bei den möglichen Auswirkungen kommt es hier auch auf die Details der Zusage an. Gegebenenfalls sollte man hier einfach nochmals klarstellen, dass die Höhe der Todesfall- oder BU-Leistung lediglich aus tariftechnischen Gründen in Prozent der Altersleistung angegeben wurde, aber die sich daraus ergebenden Festbeträge relevant sind. Bei bereits ausgeschiedenen Mitarbeitern wird das allerdings schwer umzusetzen sein.

Bei beitragsorientierten rückgedeckten Unterstützungskassen kann es insbesondere dann zu Finanzierungsrisiken für den Arbeitgeber kommen, wenn die Zusagen vor 2001 erteilt wurden. Für diese Zusagen gilt bei unverfallbarem Ausscheiden noch das ratierliche Verfahren, das die insgesamt mögliche Dienstzugehörigkeit berücksichtigt. Problematisch ist hier insbesondere, dass die Leistung bei Erreichen der Regelaltersgrenze nicht bestimmt werden kann, wenn die Versicherung auf einen früheren Zeitpunkt abgeschlossen wurde.


Der Autor: Andreas Buttler ist Gesellschafter und Geschäftsführer der Febs Consulting, die sich als gerichtlich zugelassener Rentenberater auf die Beratung rund um die bAV spezialisiert. Die Febs Consulting bietet Arbeitgebern in den nächsten Wochen eine kostenlose Erstanalyse von Pensionszusagen im Hinblick auf Handlungsbedarf aufgrund des BAG-Urteils an. Schicken Sie bei Interesse einfach ein E-Mail an [email protected]

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