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Kontaktverbot nach Kündigung Gericht urteilt zu Praxis im Versicherungsvertrieb

Kontakte im Smartphone: Laut einem aktuellen Urteil darf im Rahmen ein Finanzdienstleister der sogenannten Kündigungshilfe beim Wechsel von Versicherungen kein generelles Kontaktverbot aussprechen.
Kontakte im Smartphone: Laut einem aktuellen Urteil darf im Rahmen ein Finanzdienstleister der sogenannten Kündigungshilfe beim Wechsel von Versicherungen kein generelles Kontaktverbot aussprechen. | Foto: rawpixel.com

Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied in einem aktuellen Urteil (vom 28.05.2019, Aktenzeichen: 06 U 27/18) über einen Vermittler, der nach dem Ende seiner Geschäftsbeziehungen zu einem Versicherer allen Kunden ein vorformuliertes Schreiben zukommen ließ. Damit sollten sie die Policen bei dem bisherigen Anbieter kündigen, berichtet die Wettbewerbszentrale.

Außerdem enthielt das vorformulierte Schreiben die Bitte, nicht mehr kontaktiert zu werden. Zuvor erlaubte Telefonanrufe, E-Mails oder Vertreterbesuche sollten demnach unterbleiben. Und personenbezogene Daten des Kunden dürfe der bisherige Versicherer ab sofort mit niemandem mehr teilen – mit Ausnahme des Vermittlers, der das Kündigungsschreiben formuliert hat.

Wettbewerb wird behindert

Die Oldenburger Richter stellten in dem Fall zunächst klar, dass das Bereitstellen einer sogenannten Kündigungshilfe grundsätzlich zulässig sei. Das Helfen beim ordnungsgemäßen Auflösen von Versicherungsverträgen sei grundsätzlich zulässig und auch nicht wettbewerbswidrig. Unzulässig sei es aber, den Wettbewerb durch das Kontaktverbot zu beschränken.

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Hauptziel der beanstandeten Klauseln sei es nämlich, den zum Konkurrenten gewordenen Produktgeber gezielt zu behindern. Das führe dazu, dass der Versicherer seine Produkte nicht mehr angemessen anbieten könne. Zudem führe das Kontaktverbot dazu, dass sich der Altanbieter beim Abwickeln der noch bestehenden Verträge nicht mehr mit dem Endkunden austauschen könne.

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