LinkedIn DAS INVESTMENT
Suche
Lesedauer: 5 Minuten

KPMG-Experte Mifid II: Wo wir stehen und wie es weiter geht

Seite 2 / 3


Darüber hinaus gehende Konkretisierungen sind auf dem sog. Level 3 durch die ESMA (etwa in Form von Leitlinien oder Frage- und Antwortkatalogen) möglich und zum Teil auch bereits erfolgt. Hier sind zu erwähnen die bereits vorliegenden Leitlinien zu Kenntnissen und Kompetenzen (deutsche Übersetzung vom 22. März 2016), die Leitlinien zu komplexen Schuldtiteln und strukturierten Einlagen (deutsche Übersetzung vom 4. Februar 2016) und die Guidelines on cross-selling practices (vom 22. Dezember 2015, deutsche Version steht noch aus). Diese zusätzlichen Vorgaben muss die BaFin in ihre Aufsichtspraxis übernehmen oder der ESMA mitteilen, warum sie davon absehen möchte („comply or explain“).

Seit einigen Monaten wird parallel zu den inhaltlichen Konkretisierungsarbeiten eine Diskussion über die Verschiebung des Anwendungszeitpunktes von MiFID2 und MiFIR, und damit zusammenhängend aller einschlägigen Level 2- und Level 3-Regeln, geführt. Notwendige praktische Umsetzungsarbeiten insbesondere im Zusammenhang mit neuen Anforderungen an Handels- und Transaktionsdatenmeldungen und insoweit aufzubauende Infrastrukturen haben es als unvermeidbar erscheinen lassen, insoweit eine einjährige Verschiebung auf den 3. Januar 2018 zu bestimmen.

Damit einhergehen soll eine entsprechende Verschiebung auch des Stichtages für die nationale Umsetzungsgesetzgebung auf den 3. Juli 2017. Nachdem die EU Kommission zunächst nur eine Verschiebung des Anwendungszeitpunktes vorgesehen hatte, scheint nach einiger Diskussion nun eine Einigung mit dem Europäischen Parlament und dem Europäischen Rat (d.h. den Mitgliedstaaten) dahin gefunden zu sein, dass beide zentralen Zeitpunkte um ein Jahr hinausgeschoben werden. Die rechtsförmliche Bestätigung (Änderungsrichtlinie bzw. –verordnung) steht derzeit aber noch aus.
 
Schließlich wird ein neuer Entwurf für ein deutsches Umsetzungsgesetz (soweit erforderlich, wie vorstehend erläutert), voraussichtlich als „Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz“ (2. FimanoG), nach der Sommerpause 2016 erwartet, also möglicherweise im September 2016. Inwieweit sich die in dem im Oktober 2015 vorgelegten Referentenentwurf zum „FimanoG“ enthaltenen Umsetzungsvorschriften auch im 2. FimanoG wiederfinden werden, bleibt abzuwarten. Der Gesetzgeber wird insoweit vor allem die zwischenzeitlich veröffentlichten Delegierten Rechtsakte berücksichtigen müssen, sei es als ebenfalls umzusetzende (Richtlinien-)Vorgaben oder als unmittelbar gültige und nicht mehr umsetzungsbedürftige (Verordnungs-)Vorschriften.
 
Tipps der Redaktion